Teure Erbschaft

Denkt man an Erbschaft, so werden die meisten zunächst an Vermögen denken, das an die nächste Generation weitergegeben wird. So muss es jedoch nicht immer ablaufen. Denn in die Erbmasse fallen nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten des Erblassers. Daher fallen an die Erben nicht nur das Eigentum an Immobilien sowie beweglichen Gegenstände, Bankguthaben, Beteiligungen und Weiteres, sondern auch Forderungen, die Dritte gegen den Erblasser hatten.

Es ist aufgrund dessen durchaus möglich, dass die Erbschaft insgesamt überschuldet ist und damit für den Erben eher eine Belastung darstellt. In diesem Fall hat ein möglicher Erbe – je nach Situation, in der er sich befindet – unterschiedliche Möglichkeiten.

Der potentielle Erbe kann die Erbschaft ausschlagen. Wenn er dies tut, werden die Erben und die Anteile an der Erbschaft so bestimmt, als ob dieser potentielle Erbe nicht existierte. Dieser wird daher an den Rechten und Pflichten der Erbschaft nicht beteiligt. Die Ausschlagung ist allerdings nur innerhalb von sechs Wochen möglich. Die Frist beginnt zu laufen, wenn dem Ausschlagenden von dem Erben der Erbfall und sein Status als Erbe bekannt geworden ist. Die Ausschlagung kann entweder bei dem Gericht seines Wohnortes oder des Wohnortes des Erblassers erklärt werden. Auch kann die Ausschlagung durch notarielle Erklärung bei einem Notar erfolgen.

Wird die Ausschlagungsfrist versäumt, gilt die Erbschaft als angenommen. Die Annahme der Erbschaft kann jedoch angefochten werden. Hierfür muss ein Anfechtungsgrund, namentlich ein Irrtum, vorliegen, der zur Erklärung geführt hat. Die Anfechtung ist sechs Wochen lang möglich, beginnend mit dem Tag, an dem dem Anfechtenden der Grund bekannt wird, der ihn zur Anfechtung berechtigt.

Der Erbe kann beim Nachlassgericht – in diesem Fall nur das Gericht, an dem der Erblasser seinen Hauptwohnsitz hatte – die Nachlassverwaltung beantragen. Dies ergibt Sinn in Fällen, in denen der Nachlass unübersichtlich ist. Hier setzt das Gericht einen Nachlassverwalter ein, dessen Aufgabe es ist, den Umfang des Nachlasses zu ermitteln und sich zu bemühen, die Nachlassgläubiger aus dem Nachlassvermögen zu befriedigen. Die Rechte und Pflichten aus der Erbschaft treffen den Erben nicht mehr persönlich. Sollte dann Vermögen übrig sein, erhält dieses der Erbe. Die Kosten des Gerichts und des Nachlassverwalters werden allerdings auch aus dem Nachlass bedient.

Ähnlich lässt sich das Risiko einer überschuldeten Erbschaft durch die Nachlassinsolvenz in den Griff kriegen. Auch hier kann der Erbe einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen. Sobald er von der Überschuldung weiß, muss er diesen Antrag sogar stellen. In dem Fall der Nachlassinsolvenz wird vom Gericht ein Insolvenzverwalter über das Vermögen des Nachlasses eingesetzt. Sofern der Erbe seinen Pflichten aus der Insolvenz nachkommt, trifft ihn persönlich dann keine Haftung gegenüber Nachlassgläubigern. Auch im Fall der Nachlassinsolvenz werden die Kosten des Gerichts und des Nachlassinsolvenzverwalters aus dem Nachlass selbst bedient.

Es ist daher dringend zu prüfen, welchen Wert ein Nachlass tatsächlich hat. Sollten Zweifel bestehen, kann das sogenannte Aufgebotsverfahren Klarheit bringen. In diesem Verfahren werden Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen bekanntzugeben.

 Sollten im Falle der Erbschaft die damit einhergehenden Rechte und Pflichten unübersichtlich oder zweifelhaft erscheinen, dann empfehlen wir rechtliche Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine Notarin oder einen Notar, um die für Ihre Situation ideale Vorgehensweise zu erarbeiten.