Änderungen für Fahrradfahrer

Nachdem eisige Temperaturen hier Einzug gehalten haben, ist die Freude auf den Frühling wieder groß. Mit dem milderen Wetter und der längeren Helligkeit steigt auch das Bedürfnis vieler, ihre Ziele anstatt mit dem Auto oder dem Bus nun per Fahrrad erreichen zu wollen. Auch Kinder sollen dann an geplanten Radtouren teilnehmen. Bislang war es so, dass Kinder unter acht Jahren auf dem Gehweg fahren mussten, während dieser jedoch nicht von den sie begleitenden Erwachsenen genutzt werden durfte.

Die Radverkehrsregeln wurden nun modernisiert. Mit der aktuellen Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf nun eine Begleitperson ab sechzehn Jahren ebenfalls auf dem Gehweg radeln für die Dauer der Begleitung, um ihre Aufsichtspflicht erfüllen zu können. Dies gilt allerdings nicht im Rahmen der Nutzung von schnellen Elektrofahrrädern, die deutlich schneller als 25 km/h fahren können. Fußgänger haben dabei nach wie vor Vorrang. Die Geschwindigkeit muss an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Den Fußgängern gleichgestellt ist der Verkehr mit besonderen Fortbewegungsmitteln gem. § 24 StVO, wie z. B. Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Kinderwagen und Inline-Skates. Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr dürfen nunmehr sogar außerdem Radwege benutzen, die baulich von der Fahrbahn getrennt sind, wobei jedoch der Radfahrstreifen auf der Fahrbahn nur für Ältere mit dem Fahrrad befahren werden darf.

Eine weitere Änderung hat sich hinsichtlich der Ampelregelung ergeben. Maßgebend für Fahrradfahrer ist nun die Ampel für den Fahrverkehr und nicht mehr die Fußgängerampel, wenn keine gesonderte Fahrradampel angebracht wurde. Die Fußgängerampel gilt nur noch für Fußgänger. Die Folge ist die, dass die langsameren Fahrradfahrer etwa zum gleichen Zeitpunkt losfahren wie die Autofahrer, sodass letzteren dringend anzuraten ist, den Schulterblick während des Abbiegevorganges nicht zu vernachlässigen.

E-Scooter und E-Mofas, die bis zu 25 km/h fahren, dürfen nun innerorts auch die Radwege benutzen, wenn diese durch Beschilderung für die entsprechende Benutzung freigegeben wurden. Außerorts dürfen sie generell Radwege nutzen.

Die neuen Verkehrsregeln sollen damit familienfreundlicher sein und für mehr Verkehrssicherheit sorgen.