Die Elternzeit

Die Elternzeit ermöglicht es Eltern, trotz eines Arbeitsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses und den damit verbundenen Pflichten der Betreuung ihres Kindes nachzukommen und mehr Zeit mit der Familie zu verbringen. Denn während der Elternzeit erfolgt eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Sie trägt somit zu einer Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei.

Während der Elternzeit besteht zudem ein besonderer Kündigungsschutz, d. h., dass der Arbeitgeber während der Elternzeit grundsätzlich keine Kündigung erklären kann. Der Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) – nicht zu verwechseln mit dem besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz – beginnt frühestens eine Woche vor dem Beginn der Anmeldefrist zur Elternzeit und endet mit Ablauf der Elternzeit. In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber allerdings eine Zulässigerklärung durch die zuständige Aufsichtsbehörde beantragen.

Zum Kreis der Berechtigten gehören jedoch nicht nur die leiblichen Eltern, die mit ihrem bis zu drei Jahre alten Kind oder dem Kind des Ehepartners, in einem Haushalt leben und die Betreuung und Erziehung dieses Kindes selbst übernehmen, sondern auch andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wie z. B. unter bestimmten Voraussetzungen Pflegeeltern, Adoptiveltern und Großeltern.

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht ein Anspruch auf Elternzeit. Für Geburten ab dem 01.07.2015 können bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden. Hierdurch wird eine intensivere Betreuung des Kindes auch dann ermöglicht, wenn diese beispielsweise zur Zeit der Einschulung nötig wird. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist hierfür nicht erforderlich. Nur aus dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber einen dritten Abschnitt in diesem Zeitraum ablehnen.

Die Elternzeit, die zwischen der Geburt des Kindes und seinem dritten Geburtstag liegt, muss 7 Wochen vor Antritt beim Arbeitgeber angemeldet werden. Eine frühere Anmeldung der Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber empfiehlt sich aus dem Grunde nicht, da der besondere Kündigungsschutz des BEEG (nicht zu verwechseln mit dem Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz) frühestens eine Woche vor dem Beginn der Anmeldefrist, also bei einer Elternzeit ab Geburt, acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin besteht.

Zu beachten ist, dass die Anmeldung schriftlich erfolgen muss. Auch die Unterschrift ist nicht zu vergessen. Die Elternzeit bedarf aber nicht der Zustimmung des Arbeitgebers.

Der/die die Elternzeit Anmeldende muss sich verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit genommen wird. Wenn ein Elternteil also nur für ein Jahr Elternzeit anmeldet, folgt daraus, dass in dem Jahr darauf keine Elternzeit genommen wird. In diesem Fall kommt eine Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers in Betracht.

  • Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit besteht in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate im Unternehmen tätig ist, die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert wird und der Anspruch dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt wurde.



Sofern der Arbeitgeber einverstanden ist, kann auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden wöchentlich im Durchschnitt des Monats geleistet werden.

Insgesamt zeigt sich, dass es viele Möglichkeiten gibt, die Elternzeit zu gestalten. Hier muss jede Arbeitnehmerin bzw. jeder Arbeitnehmer, für die/den Elternzeit in Betracht kommt, die für sie/ihn  passende Variante finden und gleichzeitig die hierfür nötigen Schritte kennen und bedenken.

Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine umfassende Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.