Eigenbedarfskündigung

Im Folgenden soll in gebotener Kürze die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Thema Eigenbedarfskündigung dargestellt werden:

Voraussetzung einer wirksamen Kündigung ist der Bedarf der Räumlichkeiten für den Vermieter selbst, seine Familie oder Angehörige seines Haushalts.

Der Mieter ist jedoch nicht schutzlos und kann sich unter Verweis auf einen Härtefall gegen die Kündigung wehren. Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters (hier der Eigenbedarfs) nicht zu rechtfertigen ist; zu nennen seien an dieser Stelle insbesondere gesundheitliche Gründe des Mieters.

Im Streitfall müssen sodann die Gerichte prüfen, ob der Vermieter den Eigenbedarf und/oder der Mieter einen Härtefall nachweisen kann.

Da in der Vergangenheit die Gerichte immer mehr dazu übergingen diese beiden Punkte zu schematisch und oberflächlich zu prüfen, sah sich der BGH nunmehr dazu veranlasst klarzustellen, dass die Gerichte jeden Einzelfall besonders tiefgehend und gründlich zu überprüfen haben.

Dies führt in bestimmten Fällen sogar dazu, dass die Gerichte eigenständig ein Gutachten einholen müssen, beispielsweise wenn der Mieter eine Verschlechterung seiner Gesundheit lediglich mit ärztlichem Attest belegt.

Der Bundesgerichtshofes machte mit seiner Entscheidung somit insbesondere den überragenden Stellenwert der Wahrheitsfindung im deutschen Rechtssystem deutlich, denn nur wenn das Gericht eindeutig vom Vorliegen des Eigenbedarf bzw. dem fehlenden Härtefall überzeugt ist, kann eine Kündigung als wirksam beurteilt werden.

Zwar werden gerade durch die Einholung eines Gutachtens hohe Verfahrenskosten entstehen, aber nur hierdurch können gerichtliche Entscheidungen nachvollziehbar und im Sinne des geltenden Rechts ergehen, sodass die aktuelle Entscheidung des BGH durchaus begrüßenswert ist.