Aufgrund des aktuellen hohen Infektionsgeschehens hier bei uns in der Region stellt sich sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer die Frage, ob er weiterhin Lohn zu zahlen hat bzw. ob er weiterhin Lohn verlangen kann, wenn sich der Arbeitnehmer in behördlich verordneter Quarantäne befindet.
Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht: Ohne Arbeit kein Lohn, was bedeuten würde, dass der Arbeitnehmer leer ausginge bzw. der Arbeitgeber keinen Lohn zu zahlen hätte. Eine Ausnahme von dem Grundsatz gilt bei Krankheit. Für den Fall gibt es die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Allerdings ist nicht jede sich in Quarantäne befindende Person gleich nicht „arbeitsunfähig erkrankt“ an Covid-19 i.S.d. Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Daher gibt es bei behördlich angeordneter „Corona“ Quarantäne eine andere Lösung. Es greift § 56 Infektionsschutzgesetz. Dieser sieht eine Entschädigung für den Arbeitnehmer in Höhe des Nettoentgelts für die ersten sechs Wochen der Quarantäne vor. Die Entschädigung wird vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Diese kann er sich jedoch von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Im Landkreis Leer ist das das Gesundheitsamt Leer.
Praxistipp: Beantragt werden kann die Entschädigung wegen Dienstausfällen vom Arbeitgeber je nach Landkreis direkt online auf der Seite >ifsg-online.de<. Einzureichen sind Lohnbescheinigungen der letzten zwei Monate sowie die behördliche Anordnung des Tätigkeitsverbotes.
Fazit: Trotz angeordneter „Corona-Quarantäne“ besteht weiterhin ein Anspruch auf Lohnzahlung für den Arbeitnehmer. Kein Grund zur Sorge für den Arbeitgeber, dieser kann Entschädigung bei der zuständigen Stelle verlangen.