Neue Rechtsprechung des BGH zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung im Hinblick auf die Gestaltung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten getroffen (Beschluss vom 06.07.2016, XII ZB 61/16). Danach dürften nun der Großteil der bisherigen Verfügungen unwirksam sein.

Nach dem Beschluss des BGH sind nämlich Verfügungen dann unwirksam, wenn sie nicht hinreichend konkret formuliert sind. Die Verfügungen dürfen sich nicht auf allgemein gehaltene Erklärungen beschränken. Es muss vielmehr deutlich zum Ausdruck kommen, dass der Patient die Tragweite seiner Entscheidung genau verstanden und durchdacht hat.

Vor allem Musterformulare oder Vordrucke können vom Gericht als unzureichend angesehen werden und sind daher nicht geeignet, eine wirksame Patientenverfügung zu verfassen. Eine Überprüfung bereits bestehender Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten auf tatsächliche Wirksamkeit ist daher dringend anzuraten.