Augen auf auch auf Rad- und Fußwegen

Mit höheren Temperaturen steigen in den kommenden Monaten auch wieder mehr Menschen auf andere Verkehrsmittel als das Auto um. Das bedeutet, dass die Fuß- und Radwege wieder mehr befahren werden. Gerade in diesem Verkehrsraum kommt es jedoch immer wieder zu Unfällen, teilweise auch, weil die Rechtslage bei vielbefahrenen Wegen mit unterschiedlichen, mittlerweile teils motorisierten Verkehrsmitteln unklar sein kann.

Einen Rechtsstreit hatte im vergangenen Jahr das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden, bei dem es zu einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Radfahrer gekommen ist. Der Fußgänger verließ sein eigenes Grundstück, welches von einer Hecke umschlossen war. Ein Radfahrer nutzte jedoch gerade den kombinierten Rad-/Gehweg. Er fuhr dabei relativ weit rechts, um so einer entgegenkommenden Joggerin auszuweichen. Es kam zum Zusammenstoß. Der Fußgänger und der Radfahrer stritten nun um das Verschulden an dem Unfall.

Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass der Fußgänger sich hätte versichern müssen, dass der Weg frei war und keine Gefahren für sich und andere bestanden, als er sein Grundstück verließ. Dass er dies nicht getan hat, stellt sein Verschulden dar. Auf der anderen Seite konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Radfahrer zu schnell gefahren ist oder zu wenig Abstand zur Hecke gehalten hat.

Die Sorgfaltspflichten bei dem Kreuzen eines Rad- und Fußweges sollten genauso ernst genommen werden, wie die beim Überschreiten der Fahrbahn.

OLG Celle, Urteil vom 20.11.2018