Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Internet

Neuerdings gibt es einen Anbieter, der online die Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anbietet gegen Entgelt ohne persönliche Untersuchung. Ist eine solche AU- Bescheinigung zulässig.

Bislang gilt der Grundsatz des persönlichen Kontaktes zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten. Dieser Grundsatz ist durch die geänderte (Muster-) Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärzte entschärft worden.

Dort heißt es jetzt: „…Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“

Ob eine „virtuelle“ AU- Bescheinigung wirksam ist, ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt worden. Naheliegend ist jedoch eine gesteigerte Missbrauchsmöglichkeit im Rahmen der Krankmeldung durch Vorlage einer lediglich online erteilen AU- Bescheinigung aufgrund des fehlenden persönlichen Kontaktes. Voraussetzungen einer wirksamen AU- Bescheinigung sind nach wie vor die Erstellung durch einen approbierten Arzt und die Benennung von Daten, zu denen der Name des Arbeitnehmers sowie das Bestehen und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gehören. Allein durch die Angabe personenbezogener und auch gesundheitsrelevanter Daten bei Beantragung der AU- Bescheinigung per WhatsApp bestehen bereits datenschutzrechtliche Bedenken.

In Niedersachsen jedenfalls wird die Frage der Zulässigkeit der AU- Bescheinigung, die ohne jegliche persönliche Behandlung online beantragt und per WhatsApp versandt wird, durch folgende aktuelle Regelung beantwortet: „Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlungen, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen. Auch bei telemedizinischen Verfahren ist zu gewährleisten, dass ein Arzt den Patienten unmittelbar behandelt.“