Der eheliche Güterstand

Vor der Heirat schweben die Verliebten im siebten Himmel. An die rechtlichen Konsequenzen der Eheschließung wird oftmals nicht gedacht. Dabei enthält das Gesetz doch einige Regelungen, die es wert sind zu kennen und zu bedenken. Hierzu gehört auch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Das Gesetz kennt verschiedene Güterstände für Eheleute. Sofern allerdings kein anderer von den Eheleuten vertraglich vereinbart wird, gilt die Zugewinngemeinschaft. In der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen und verwaltet dieses regelmäßig allein. Wenn es sich allerdings um Verfügungen über das ganze Vermögen (§ 1365 BGB) oder um Verfügungen Haushaltsgegenstände betreffend handelt (§ 1369 BGB) handelt, benötigt ein Ehegatte die Zustimmung des anderen Ehegatten.

Trotzdem ist es so, dass jeder Ehegatte Eigentum selbst erwirbt. Erst mit Beendigung der Ehe – durch Ehescheidung oder Tod eines Ehegatten – entsteht ein vermögensrechtlicher Ausgleich zwischen den Eheleuten. Mit Ehescheidung wird ein Vergleich durchgeführt, welcher der Ehegatten in der Ehezeit mehr Vermögen hinzugewonnen hat. Zwischen den Eheleuten wird sodann der Zugewinn ausgeglichen. Beim Tode des anderen Ehegatten kann der Überlebende anstattdessen eine Erhöhung seines eigenen Erbteils verlangen (§ 1371 BGB).

Sollten die Eheleute eine andere vermögensrechtliche Regelung wünschen, so stehen insbesondere die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung zur Verfügung. Mit der Gütergemeinschaft besteht für die Eheleute grundsätzlich gemeinsames Eigentum an sämtlichen Vermögensgegenständen. Mit der Gütertrennung hingegen schließen die Eheleute den Zugewinnausgleich mit Beendigung der Ehe aus, so dass jeder Ehegatte auf eigene Rechnung wirtschaftet. Beide Regelungen müssten allerdings ehevertraglich vereinbart werden.