Eilverfahren/Corona-Pandemie

Aus gegebenem Anlass (Corona-Pandemie) und wegen Eigenbeteiligung möchten wir uns heute mit der Thematik Zweitwohnsitz in Küstenregionen und dem von den Landkreisen ausgesprochenen Verbot der Einreise bzw. Gebot der Ausreise für die Zweitwohnungsinhaber beschäftigen.

Aus unserer Sicht dürften die dahingehenden Verfügungen aus mindestens zweierlei Gesichtspunkten rechtswidrig sein:

 

1.

Zum Einen bestehen erheblich Bedenken, dass die Maßnahmen der Landkreise von einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage gedeckt sind.

In der sogenannten Eingriffsverwaltung, also immer dort wo durch staatliches Handeln in Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingegriffen wird, verlangen rechtsstaatliche Grundsätze eine entsprechende klare Rechtsgrundlage für den staatlichen Eingriff.

Zwar berufen sich die Landkreise hier auf § 28 des Infektionsschutzgesetz; genauer gesagt auf eine dort normierte, sogenannte Generalklausel. Die Landkreisen werden hier pauschalisiert ermächtigt die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Auf den ersten Blick scheint dies zunächst vertretbar. Im konkreter Fall werden durch die Verfügungen der Landkreise jedoch auch diverse Grundrechte der Zweitwohnungsinhaber betroffen und ihnen schlicht diverse Rechte genommen.

Genau aus diesem Grunde sehen rechtsstaatliche Grundsätze vor, dass der Gesetzgeber in solchen Fällen sogenannte Standartmaßnahmen festlegen muss, mit denen dann unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die notwendigen Voraussetzungen für einzelne Maßnahme detailliert bestimmt werden.

Im konkreter Fall ist dies jedoch gerade nicht ausreichend geschehen, denn innerhalb des § 28 des Infektionsschutzgesetz sind zwar Einreiseverbote annähernd aufgeführt, jedoch insbesondere die auch vollzogenen Ausreisegebote nicht vorgesehen.

 

2.

Zum Zweiten sind die getroffen Maßnahmen der Landkreise unverhältnismäßig. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der sich bessernden Lage (Schulen und Geschäfte werden teilweise geöffnet) rund um die Corona-Pandemie.

Zudem sind in den betroffenen Landkreisen teilweise lediglich 13 Infektionen bekannt sind.

Im Weiteren haben diverse Betroffenen dringend notwendige Instandsetzungsmaßnahmen der betroffenen Gebäude vorzunehmen.

Auch können die bundesweit geltenden Kontaktverbote auch in den jeweiligen Regionen eingehalten werden.

Zudem darf nicht außer Acht gelassen werrden, dass auf Bundesebene ein Krisenmanagement zusammengestellt, das aus den besten Fachkräften aus dem öffentlichen und privaten Sektor besteht und das seit Anbeginn die Entwicklung umfassend begutachtet. Von diesem Krisenstab wurden dann Maßnahmen/Empfehlungen getroffen, die zum Zwecke der Bekämpfung des Covid-Virus ausreichend sind. Wäre dem nicht so, so wäre doch verständlicherweise anzunehmen, dass weitergehende Empfehlungen ausgesprochen worden wären.

Nichtsdestotrotz treffen die Landkreise vorliegend Anordnungen, die teilweise weit über die bundesweit geltenden Regelungen/Empfehlungen hinausgehen und dies ohne sich innerhalb der jeweiligen Anordnungen konkret mit der vorherrschenden Lage Vorort auseinanderzusetzen.
Vielmehr wird hier größtenteils lediglich pauschalisiert auf die „derzeitige Lage“ verwiesen, ohne an dieser Stelle konkret zu begründen, warum in den jeweiligen Landkreisen besondere Gefahren bestehen, wie bspw. eine besondere über das Normale hinausgehende Überforderung des Gesundheitssystems.

Das Vorbenannte stellt nur auszugsweise die Punkte dar, die die staatlichen Maßnahmen als unverhältnismäßig erscheinen lassen.

Erwähnt werden soll an dieser Stelle auch, das aus obigen Gründen diverse Landkreise nunmehr richtigerweise ihre entsprechende Verfügungen aufgehoben haben.

 

3.

Aus diesem Grunde wurden nunmehr durch unsere Kanzlei im Auftrgae von insgesamt Acht betroffenen Familien entsprechende Eilverfahren eingeleitet, bei denen selbstredend noch einzelfallbezogene Argumente zum Tragen kommen werden.

Da in der Vergangenheit diese Eilverfahren oft fälschlicherweise mit einer abschließenden Klage gleichgestellt werden, möchten wir an dieser Stelle abschließend zum Zwecke der Klarstellung die Systematik dieser Verfahren erläutern.

In den jeweiligen Eilverfahren wird zunächst, gerade bedingt durch die Eilbedürftigkeit, innerhalb von einigen Tagen eine Abwägung der beiderseitigen Folgen/Interessen vorgenommen.

Im Nachgang hieran wird im weiteren Verfahren über Wochen/Monate durch diversen Schriftverkehr, eine Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung dann konkret über die Rechtswidrigkeit der Verfügungen der Landkreise entschieden werden.

Hierauf wird in den jeweiligen Beschlüssen der Gerichte richtigerweise auch hingewiesen.

Es ist also durchaus möglich und eben auch üblich, dass zunächst in einem vorgeschalteten Eilverfahren zugunsten einer Seite entschieden wird und sich in dem weitergehenden tiefgreifenderen Verfahren dann doch anders entwickelt.