Behandlung von Umgangsregelungen während der Corona-Pandemie

Wenn es zwischen Eltern zur Trennung kommt, ist dies im Leben des Kindes ein tiefer Einschnitt. Das Kind kennt und liebt für gewöhnlich beide Eltern.

Für ein minderjähriges Kind sind dessen zukünftige Rechtsbeziehungen durch die erziehungsberechtigten Eltern zu regeln. So stellt sich die Frage, wo das Kind in Zukunft leben wird und wie die persönlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse des Kindes in Zukunft sicher gestellt werden.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Kindes gehört auch, in Zukunft Kontakt zu seinen Eltern zu haben. Neben dem Anspruch der Eltern, nach Trennung und Auszug aus der Ehewohnung Umgang mit dem eigenen Kind zu haben, hat daher auch das Kind Anspruch darauf, weiter Umgang mit seinen Eltern zu pflegen. Der Gesetzgeber sieht also das persönliche Bedürfnis der Familienangehörigen, Kontakt zueinander zu pflegen. Diese wechselseitigen Rechte konkretisieren sich in § 1684 Absatz 1 BGB.

Gerade in Zeiten der Pandemie stellt sich allerdings die Frage, ob und wie Umgang weiter durchgeführt werden kann. Dabei streitet das Interesse der Allgemeinheit an möglichst wenig Übertragungsmöglichkeit gegen das Interesse der Familienangehörigen daran, Umgang zu haben und Familienbande zu pflegen.

In einem solchen Fall des Widerstreitens berechtigter und grundrechtlich geschützter Interessen hat eine Abwägung im Einzelfall stattzufinden. Einfluss auf die Frage, ob und wie Umgang stattfinden kann und soll sind zum einen die Ausbreitungsgefahr (Wie viele aktive Fälle von Covid19 gibt es in der Region? Soll der Umgang grenzüberschreitend oder regionenüberschreitend stattfinden? Ist eine Person in dem Haushalt befallen? Besteht eine Quarantäneanordnung?), zum anderen die familiäre Nähebeziehung, die geschützt werden soll (Wie nahe stehen sich die Umgangsbeteiligten? Wann fand der letzte Umgangskontakt statt?) Daneben sind weiter zu berücksichtigen, ob und wie die Betreuung überhaupt ausgeübt werden kann. Es kann auch das Umgangsrecht hindern, wenn das Kind mit besonders gefährdeten Risikogruppen in einem Haushalt lebt, wie beispielsweise den Großeltern und sich der Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt, mit dem Kind in freiwillige Quarantäne begeben hat.

Sollte Umgang in einem Einzelfall nicht durchgeführt werden können, so sollten die Eltern sicherlich über alternative Möglichkeiten des Kontakthaltens sicherstellen, dass eine Entfremdung oder auch eine Lockerung des familiären Bandes verhindert wird.

Da es sich bei dem Umgangsrecht um einen Ausfluss des grundrechtlich geschützten Rechtes auf Ehe und Familie aus Artikel 6 des Grundgesetzes handelt, besteht die Möglichkeit, im Zweifel eine gerichtliche Überprüfung des Einzelfalles durchführen zu lassen.