Das Direktionsrecht der Arbeitgeber

Es stellt sich sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer öfter die Frage, inwieweit der Arbeitgeber Weisungen erteilen kann. Hat der Arbeitnehmer jedweder Weisung zu folgen oder sind auch Grenzen zu beachten?

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist das Recht, innerhalb des Rahmens des Arbeitsvertrages Inhalt, Ort und Zeit der zu leistenden Tätigkeit zu bestimmen. Der Arbeitgeber darf sein Direktionsrecht gem. § 106 Gewerbeordnung nur nach billigem Ermessen ausüben. Anderenfalls ist die Weisung unwirksam. Im Rahmen der Ermessensprüfung hat der Arbeitgeber nicht nur den betrieblichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, sondern auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichten. Auch Grundrechte, wie z. B. die Religionsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind dabei zu beachten. Die Reichweite des Weisungsrechts bestimmt sich u. a. nach der Stellung des Arbeitnehmers und den Vereinbarungen des Arbeitsvertrages bzw. der Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge. Abzustellen ist jeweils auf die Besonderheiten des Einzelfalles.

Die Art und Weise der Arbeitsleistung, der Gegenstand sowie die Reihenfolge von Arbeitsschritten können beispielsweise festgelegt werden. Auch Begleitfragen, wie z. B. Bekleidungsvorschriften können vorgegeben werden, soweit ein betriebliches Interesse besteht. Typischerweise wird die Art der Arbeitstätigkeit durch das Berufsbild festgelegt, welches in der Regel im Arbeitsvertrag näher bezeichnet wird. Je genauer die Arbeitsaufgaben im Arbeitsvertrag beschrieben werden, desto geringer wird der Spielraum für spätere Weisungen diesbezüglich.

Auch der Arbeitsort bestimmt sich nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Es ist der Arbeitsort anzugeben oder der Arbeitnehmer ist darauf hinzuweisen, dass er an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann. Der Arbeitsort bestimmt sich in vielen Fällen auch durch den Wirkungsbereich des Betriebes sowie der Verkehrssitte. Abweichungen kommen etwa dann in Betracht, wenn der Arbeitsvertrag eine wirksame Versetzungsklausel beinhaltet.

Der Umfang der Arbeitszeit ist grundsätzlich vertragsfest. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten. Wann kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen? Überstunden liegen vor, wenn über die arbeitsvertragliche Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistung erbracht wird. Für die Anordnung von Überstunden bedarf es – von einigen Ausnahmen abgesehen – einer wirksamen Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. In Notsituationen ist der Arbeitgeber jedoch auch abgesehen von einer vertraglichen Regelung zur Anordnung von Überstunden berechtigt. Er ist überdies dazu berechtigt, die Lage der Arbeitszeit vorzugeben.

Für den von bestimmten Anordnungen betroffenen Arbeitnehmer stellt sich manchmal die Frage, ob die Weisungen des Arbeitgebers überhaupt rechtmäßig sind. Was ist zu tun? Es besteht die Möglichkeit einer Feststellungsklage oder der Beantragung einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit empfiehlt es sich aber grundsätzlich nicht, den Anweisungen schlicht keine Folge zu leisten. Sofern später in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt wird, dass die Anweisung rechtmäßig erfolgt ist, so droht im Falle einer vorangegangenen Verweigerung eine Abmahnung oder im Falle der wiederholten Verweigerung die Kündigung. Hilfreich kann es gegebenenfalls sein, den Betriebsrat einzuschalten, der in vielen Bereichen ein Mitbestimmungsrecht hat. Im Zweifel empfiehlt sich auch eine anwaltliche Beratung.

Ab Februar neue Öffnungszeiten

Zu unserem Verständnis einer mandantenfreundlichen juristischen Dienstleistung gehört die durchgängige Erreichbarkeit. Ab Februar 2017 sind wir werktags von 8.00 bis 17.00 Uhr für Sie da. Selbstverständlich können Sie darüber hinaus persönliche Termine außerhalb dieser Zeit vereinbaren.

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Änderungen für Fahrradfahrer

Nachdem eisige Temperaturen hier Einzug gehalten haben, ist die Freude auf den Frühling wieder groß. Mit dem milderen Wetter und der längeren Helligkeit steigt auch das Bedürfnis vieler, ihre Ziele anstatt mit dem Auto oder dem Bus nun per Fahrrad erreichen zu wollen. Auch Kinder sollen dann an geplanten Radtouren teilnehmen. Bislang war es so, dass Kinder unter acht Jahren auf dem Gehweg fahren mussten, während dieser jedoch nicht von den sie begleitenden Erwachsenen genutzt werden durfte.

Die Radverkehrsregeln wurden nun modernisiert. weiterlesen „Änderungen für Fahrradfahrer“

Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

Wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde, gerät der ein oder andere Arbeitnehmer in Panik. Vor allem bei einem Ausspruch der Kündigung vor Weihnachten trübt diese doch die Stimmung einiger betroffener Arbeitnehmer.

Diese Verfassung soll die Betroffenen jedoch nicht davon abhalten, schnell zu reagieren und die Rechtslage überprüfen zu lassen. Denn sollte sich feststellen lassen, dass die Kündigung unwirksam ausgesprochen worden ist, kann eine Kündigungs­schutzklage lediglich binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. weiterlesen „Kündigung eines Arbeitsverhältnisses“

Neue Rechtsprechung des BGH zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung im Hinblick auf die Gestaltung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten getroffen (Beschluss vom 06.07.2016, XII ZB 61/16). Danach dürften nun der Großteil der bisherigen Verfügungen unwirksam sein. weiterlesen „Neue Rechtsprechung des BGH zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht“