Aktuelles und Nützliches

Aktuelles

Punkte in Flensburg

Seit mittlerweile drei Jahren existiert das neue Fahreignungs-Bewertungssystem. Dennoch wirkt dieses für viele immer noch undurchsichtig. Die häufigsten Fragen sind, wofür wie viele Punkte vergeben werden, welche Folgen die Punkte nach sich ziehen, und binnen welcher Frist diese verjähren. Dieser Beitrag soll über diese Fragen aufklären.

Zunächst existiert nach dem neuen System eine Punkteskala von null bis acht. Eingetragen werden rechtskräftige Bußgeldbescheide, Strafbefehle und Verurteilungen.
Einen Punkt bekommt derjenige, der eine verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit begeht. Beispiele wären ein Vorfahrtverstoß oder Fahren mit defekter Beleuchtung.

Zwei Punkte werden für besonders gravierende Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten vergeben, die zwar Bezug zum Straßenverkehr haben, aber der Entzug der Fahrerlaubnis oder eine Sperrfrist vom Strafgericht nicht ausgesprochen worden ist. Je nach Einzelfall können in diese Gruppe Fahren unter Alkoholeinfluss oder Nichtbeachtung des Überholverbotes fallen.

Drei Punkte werden für Straftaten vergeben, die einen Bezug zur Verkehrssicherheit haben und für die der Entzug der Fahrerlaubnis oder eine Sperrfrist angeordnet worden ist. Beispiele hierfür können fahrlässige Tötung, Nötigung oder unterlassene Hilfeleistung sein.

Das Fahreignungs-Bewertungssystem hält vier Maßnahmen vor, die sich nach der Punkteskala richten. Dabei wird bei einem bis drei Punkten zunächst eine Vormerkung zur Bewertung der Fahreignung durchgeführt. Damit geht keine Gebühr einher. Weitergehende Maßnahmen sind in diesem Bereich nicht vorgesehen.
Die folgende Stufe betrifft Personen, die vier bis fünf Punkte Punkte gesammelt haben. Für diese Kategorie ist eine Ermahnung vorgesehen. Die Ermahnung ist gebührenpflichtig. Der Betroffene wird aufgefordert, sein Verhalten zu verändern. Er wird außerdem auf die Möglichkeit des Punkteabbaus durch Teilnahme an einem Fahreignungstest hingewiesen.
Hat der Betroffene sechs bis sieben Punkte in der Verkehrssünderkartei, so wird er gebührenpflichtig verwarnt.
Mit Erreichen des achten Punktes erfolgt sodann die Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach frühestens sechs Monaten kann eine Fahrerlaubnis erneut beantragt werden, wenn sicher ist, dass die Person nun wieder geeignet ist, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen.

Punkte bleiben nicht dauerhaft in der Verkehrssünderkartei. Vielmehr werden Punkte unabhängig voneinander getilgt. Je nach Intensität des Verstoßes errechnet sich die Tilgungsdauer. Verstöße, die mit einem Punkt geahndet werden, sind typischerweise nach 2,5 Jahren getilgt. Verstöße, die zwei Punkte bringen, werden regelmäßig nach fünf Jahren getilgt. Verstöße, die aber drei Punkte in Flensburg wert sind, sind auch erst nach zehn Jahren wieder entfernt.

Aufgrund der Tatsache, dass es in den Straf- und Ordnungsverfahren vor allem auf die Nebenentscheidungen ankommt, ist im Hinblick auf die Verkehrssünderkartei Augenmerk auf ebendiese zu legen. Es ist in der Verteidigung sowohl in Straf- als auch in Ordnungsverfahren stets zu beachten, dass bei verkehrssicherheitsrelevanten Vorwürfen auch unter diesem Aspekt die Aussichten der Verteidigung geprüft werden sollten.

In diesem Sinne – fahren Sie vorsichtig!

Das Berliner Testament

Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten Testamente zu gestalten. Je nach dem, wen der Testierende bedenken möchte und in welchem Umfang bieten sich unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten an.

Es gibt jedoch eine besondere Gestaltungsmöglichkeit, die vor allem unter Eheleuten äußerst populär ist: das Berliner Testament. Dieses existiert in zwei unterschiedlichen Ausgestaltungen. Welche zu bevorzugen ist, hängt von den Wünschen der Eheleute ab.

Beiden Varianten des Berliner Testamentes ist gemeinsam, dass die Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament zunächst wechselseitig als Erben einsetzen. In diesem Testament legen die Ehegatten darüber hinaus bereits fest wer Erbe nach dem Überlebenden von ihnen werden soll. Typischerweise wird weiterhin eine Strafklausel aufgenommen, um die Schlusserben von der Geltendmachung des Pflichtteils beim Tod des Erstversterbenden abzuhalten.

Historisch gesehen bezeichnet das Berliner Testament die heutige Trennungslösung, die damals im preußischen Recht vorherrschte. Nach dieser Konstellation setzten sich die Ehegatten gegenseitig als Vorerben ein und bestimmten gemeinsam, wer Nacherbe – des Erstversterbenden – und Erbe des Längstlebenden werden soll. Die Trennungslösung zeichnet sich dadurch aus, dass nach dem Tode des Erstversterbenden dessen Nachlass als getrennte Vermögensmasse auf den überlebenden Ehegatten übergeht. Der überlebende Ehegatte hat nun zwei getrennte Vermögensmassen: sein eigenes Vermögen und das Vermögen des Ehegatten. Dieser kann dann nicht frei mit dem Erbe umgehen, sondern hat dies grundsätzlich für die Nacherben zu erhalten.

Um dem anderen Ehegatten freie Hand bezüglich des geerbten Vermögens zu lassen, wird die Einheitslösung gewählt. Bei dieser geht der gesamte Nachlass des Erstversterbenden in das Vermögen des überlebenden Ehegatten über. Er wird also Vollerbe. Der überlebende Ehegatte kann daher über das Erbe in der gleichen Weise verfügen, wie er dies mit dem eigenen Vermögen kann. Die Grenze stellt dabei lediglich dar, dass der Schlusserbe nicht dadurch böswillig geschädigt werden darf,  dass der überlebende Ehegatte bewusst die Erbmasse schmälert.

Das Berliner Testament kann als gemeinschaftliches Testament entweder eigenhändig oder notariell verfasst werden. Für die eigenhändige Verfassung des Testaments reicht aus, wenn einer von beiden Ehegatten das Testament handschriftlich verfasst und beide Ehegatten das Testament unterschreiben. Neben den grundlegenden testamentarischen Formvorschriften sollen Zeit und Ort der Unterzeichnung angegeben werden.

Insbesondere bei dem eigenhändigen  Berliner Testament kommt es oftmals zu der Frage, ob die Eheleute sich mit diesem Testament für die Einheitslösung oder die Trennungslösung entscheiden wollten. Freilich ergibt das einen erheblichen Unterschied, ob der überlebende Ehegatte frei über das Erbe verfügen kann oder Nacherben Rechenschaft schuldig ist. Es ist für die eigenhändige Verfassung eines Berliner Testaments daher ratsam,  deutlich Stellung zu beziehen, welche Lösung rechtlich gewollt ist.

Schadensersatz nach Sportverletzungen

Sport ist eine beliebte Freizeitaktivität. Jedoch birgt jede Sportart eine gewisse Gefahr verletzt zu werden.

Aus juristischer Sicht stellt sich bei erlittenem Schaden stets die Frage, ob der Verletzte den Ersatz des erlittenen Schadens verlangen kann. Dieser Frage soll in diesem Beitrag auf den Grund gegangen werden.

So liegt die Besonderheit des Sportes vor allem darin, dass ihm grundsätzlich ein höheres Gefahrenpotential innewohnt. Der Sportler ist sich bewusst, worauf er sich einlässt (aber auch worauf nicht).

Gerichte unterscheiden dabei zwischen Parallelsportarten und Wettkampfsportarten. Parallelsportarten sind solche, bei denen die Sportler ohne Körperkontakt zu suchen (daher parallel) den Sport ausüben. Beispiele wären Radsport, Reitsport oder Eislaufen.
Im Gegensatz dazu steht der Wettkampfsport, bei dem der Sport (auch körperlich) gegeneinander betrieben wird. Beispiele dafür sind Boxen, Fußball oder Badminton. Bereits an den Beispielen wird deutlich, dass das Risiko, dass sich aus den unterschiedlichen Wettkampfsportarten ergibt, unterschiedlich groß ist.
Betreibt ein Sportler den Sport seiner Wahl, so wird man davon ausgehen müssen, dass er damit einverstanden ist, dass regelkonforme Angriffe gegen ihn ausgeführt werden.

Haftungsrechtlich sind diese Sportartengruppen unterschiedlich zu beurteilen, weil Sportler bei Parallelsportarten nicht in der selben Weise mit Körperkontakt rechnen müssen. Auch hier ist das Gefährdungspotential freilich größer, als im täglichen Leben.

In Wettkampfsportarten hingegen wird mit einem Einverständnis in zumindest regelkonformes Verhalten seitens der Sportler gerechnet. Das bedeutet nicht, dass es auf Sportplätzen niemals zu Haftungsfällen kommen kann. Der Verletzte muss jedoch nachweisen, dass der Verletzer über den Einsatz, der bei der Sportart erlaubt ist und mit dem zu rechnen war, hinausgegangen ist. Dieser übermäßig aggressive Einsatz muss dann zu der Verletzung und einem Schaden geführt haben. Dieser Nachweis ist schwierig zu führen, weil das schädigende Ereignis im Bruchteil einer Sekunde geschieht und, zum Beispiel während eines Fußballspiels, jeder Spieler die Spielsituation anders einschätzt oder auch wahrnimmt.
Ein solcher Beweis wird dann gewöhnlicherweise über die Einschätzung eines Schiedsrichters geführt, sofern ein solcher den sportlichen Wettkampf begleitet.

So wird es bei einem Fußballspiel schwierig, einen so gravierenden Regelverstoß zu beweisen, wenn der Schiedsrichter entweder nur ein normales Foul pfeift oder eine gelbe Karte gibt. Ein zulässiges Zweikampfspiel oder ein geringfügiges Überschreiten dessen, was zulässig ist, löst nämlich typischerweise keine Haftung aus. Mit diesem Verhalten war zu rechnen.

Kommt ein Verletzter zu der Überzeugung, dass entgegen der Entscheidung des Schiedsrichters ein Foulspiel begangen worden ist, so muss dieser erläutern, dass und weshalb die Entscheidung des Schiedsrichters verkehrt ist. Dass nämlich in Wahrheit ein grob unsportliches Verhalten vorliegt, welches über die regulären Spielweisen in einer Form hinausgeht, wie es selbst in einer Wettkampfsportart nicht hingenommen werden muss und dass diese Spielweise zu einer Verletzung geführt hat.

Es bleibt festzuhalten, dass es einen haftungsfreien Raum nicht gibt. Der Weg zu den Gerichten ist auch für Verletzungen bei Sportveranstaltungen eröffnet, auch wenn die Hürden hier höher liegen.

Das Direktionsrecht der Arbeitgeber

Es stellt sich sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer öfter die Frage, inwieweit der Arbeitgeber Weisungen erteilen kann. Hat der Arbeitnehmer jedweder Weisung zu folgen oder sind auch Grenzen zu beachten?

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist das Recht, innerhalb des Rahmens des Arbeitsvertrages Inhalt, Ort und Zeit der zu leistenden Tätigkeit zu bestimmen. Der Arbeitgeber darf sein Direktionsrecht gem. § 106 Gewerbeordnung nur nach billigem Ermessen ausüben. Anderenfalls ist die Weisung unwirksam. Im Rahmen der Ermessensprüfung hat der Arbeitgeber nicht nur den betrieblichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, sondern auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichten. Auch Grundrechte, wie z. B. die Religionsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind dabei zu beachten. Die Reichweite des Weisungsrechts bestimmt sich u. a. nach der Stellung des Arbeitnehmers und den Vereinbarungen des Arbeitsvertrages bzw. der Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge. Abzustellen ist jeweils auf die Besonderheiten des Einzelfalles.

Die Art und Weise der Arbeitsleistung, der Gegenstand sowie die Reihenfolge von Arbeitsschritten können beispielsweise festgelegt werden. Auch Begleitfragen, wie z. B. Bekleidungsvorschriften können vorgegeben werden, soweit ein betriebliches Interesse besteht. Typischerweise wird die Art der Arbeitstätigkeit durch das Berufsbild festgelegt, welches in der Regel im Arbeitsvertrag näher bezeichnet wird. Je genauer die Arbeitsaufgaben im Arbeitsvertrag beschrieben werden, desto geringer wird der Spielraum für spätere Weisungen diesbezüglich.

Auch der Arbeitsort bestimmt sich nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Es ist der Arbeitsort anzugeben oder der Arbeitnehmer ist darauf hinzuweisen, dass er an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann. Der Arbeitsort bestimmt sich in vielen Fällen auch durch den Wirkungsbereich des Betriebes sowie der Verkehrssitte. Abweichungen kommen etwa dann in Betracht, wenn der Arbeitsvertrag eine wirksame Versetzungsklausel beinhaltet.

Der Umfang der Arbeitszeit ist grundsätzlich vertragsfest. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten. Wann kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen? Überstunden liegen vor, wenn über die arbeitsvertragliche Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistung erbracht wird. Für die Anordnung von Überstunden bedarf es – von einigen Ausnahmen abgesehen – einer wirksamen Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. In Notsituationen ist der Arbeitgeber jedoch auch abgesehen von einer vertraglichen Regelung zur Anordnung von Überstunden berechtigt. Er ist überdies dazu berechtigt, die Lage der Arbeitszeit vorzugeben.

Für den von bestimmten Anordnungen betroffenen Arbeitnehmer stellt sich manchmal die Frage, ob die Weisungen des Arbeitgebers überhaupt rechtmäßig sind. Was ist zu tun? Es besteht die Möglichkeit einer Feststellungsklage oder der Beantragung einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit empfiehlt es sich aber grundsätzlich nicht, den Anweisungen schlicht keine Folge zu leisten. Sofern später in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt wird, dass die Anweisung rechtmäßig erfolgt ist, so droht im Falle einer vorangegangenen Verweigerung eine Abmahnung oder im Falle der wiederholten Verweigerung die Kündigung. Hilfreich kann es gegebenenfalls sein, den Betriebsrat einzuschalten, der in vielen Bereichen ein Mitbestimmungsrecht hat. Im Zweifel empfiehlt sich auch eine anwaltliche Beratung.

Ab Februar neue Öffnungszeiten

Zu unserem Verständnis einer mandantenfreundlichen juristischen Dienstleistung gehört die durchgängige Erreichbarkeit. Ab Februar 2017 sind wir werktags von 8.00 bis 17.00 Uhr für Sie da. Selbstverständlich können Sie darüber hinaus persönliche Termine außerhalb dieser Zeit vereinbaren.

Herzlich willkommen bei egp. in Leer, mit spezialisierter rechtlicher Expertise die Kanzlei an Ihrer Seite.

Änderungen für Fahrradfahrer

Nachdem eisige Temperaturen hier Einzug gehalten haben, ist die Freude auf den Frühling wieder groß. Mit dem milderen Wetter und der längeren Helligkeit steigt auch das Bedürfnis vieler, ihre Ziele anstatt mit dem Auto oder dem Bus nun per Fahrrad erreichen zu wollen. Auch Kinder sollen dann an geplanten Radtouren teilnehmen. Bislang war es so, dass Kinder unter acht Jahren auf dem Gehweg fahren mussten, während dieser jedoch nicht von den sie begleitenden Erwachsenen genutzt werden durfte.

Die Radverkehrsregeln wurden nun modernisiert. weiterlesen „Änderungen für Fahrradfahrer“

Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

Wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde, gerät der ein oder andere Arbeitnehmer in Panik. Vor allem bei einem Ausspruch der Kündigung vor Weihnachten trübt diese doch die Stimmung einiger betroffener Arbeitnehmer.

Diese Verfassung soll die Betroffenen jedoch nicht davon abhalten, schnell zu reagieren und die Rechtslage überprüfen zu lassen. Denn sollte sich feststellen lassen, dass die Kündigung unwirksam ausgesprochen worden ist, kann eine Kündigungs­schutzklage lediglich binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. weiterlesen „Kündigung eines Arbeitsverhältnisses“

Neue Rechtsprechung des BGH zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung im Hinblick auf die Gestaltung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten getroffen (Beschluss vom 06.07.2016, XII ZB 61/16). Danach dürften nun der Großteil der bisherigen Verfügungen unwirksam sein. weiterlesen „Neue Rechtsprechung des BGH zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht“