Schadensersatz nach Sportverletzungen

Sport ist eine beliebte Freizeitaktivität. Jedoch birgt jede Sportart eine gewisse Gefahr verletzt zu werden.

Aus juristischer Sicht stellt sich bei erlittenem Schaden stets die Frage, ob der Verletzte den Ersatz des erlittenen Schadens verlangen kann. Dieser Frage soll in diesem Beitrag auf den Grund gegangen werden.

So liegt die Besonderheit des Sportes vor allem darin, dass ihm grundsätzlich ein höheres Gefahrenpotential innewohnt. Der Sportler ist sich bewusst, worauf er sich einlässt (aber auch worauf nicht).

Gerichte unterscheiden dabei zwischen Parallelsportarten und Wettkampfsportarten. Parallelsportarten sind solche, bei denen die Sportler ohne Körperkontakt zu suchen (daher parallel) den Sport ausüben. Beispiele wären Radsport, Reitsport oder Eislaufen.
Im Gegensatz dazu steht der Wettkampfsport, bei dem der Sport (auch körperlich) gegeneinander betrieben wird. Beispiele dafür sind Boxen, Fußball oder Badminton. Bereits an den Beispielen wird deutlich, dass das Risiko, dass sich aus den unterschiedlichen Wettkampfsportarten ergibt, unterschiedlich groß ist.
Betreibt ein Sportler den Sport seiner Wahl, so wird man davon ausgehen müssen, dass er damit einverstanden ist, dass regelkonforme Angriffe gegen ihn ausgeführt werden.

Haftungsrechtlich sind diese Sportartengruppen unterschiedlich zu beurteilen, weil Sportler bei Parallelsportarten nicht in der selben Weise mit Körperkontakt rechnen müssen. Auch hier ist das Gefährdungspotential freilich größer, als im täglichen Leben.

In Wettkampfsportarten hingegen wird mit einem Einverständnis in zumindest regelkonformes Verhalten seitens der Sportler gerechnet. Das bedeutet nicht, dass es auf Sportplätzen niemals zu Haftungsfällen kommen kann. Der Verletzte muss jedoch nachweisen, dass der Verletzer über den Einsatz, der bei der Sportart erlaubt ist und mit dem zu rechnen war, hinausgegangen ist. Dieser übermäßig aggressive Einsatz muss dann zu der Verletzung und einem Schaden geführt haben. Dieser Nachweis ist schwierig zu führen, weil das schädigende Ereignis im Bruchteil einer Sekunde geschieht und, zum Beispiel während eines Fußballspiels, jeder Spieler die Spielsituation anders einschätzt oder auch wahrnimmt.
Ein solcher Beweis wird dann gewöhnlicherweise über die Einschätzung eines Schiedsrichters geführt, sofern ein solcher den sportlichen Wettkampf begleitet.

So wird es bei einem Fußballspiel schwierig, einen so gravierenden Regelverstoß zu beweisen, wenn der Schiedsrichter entweder nur ein normales Foul pfeift oder eine gelbe Karte gibt. Ein zulässiges Zweikampfspiel oder ein geringfügiges Überschreiten dessen, was zulässig ist, löst nämlich typischerweise keine Haftung aus. Mit diesem Verhalten war zu rechnen.

Kommt ein Verletzter zu der Überzeugung, dass entgegen der Entscheidung des Schiedsrichters ein Foulspiel begangen worden ist, so muss dieser erläutern, dass und weshalb die Entscheidung des Schiedsrichters verkehrt ist. Dass nämlich in Wahrheit ein grob unsportliches Verhalten vorliegt, welches über die regulären Spielweisen in einer Form hinausgeht, wie es selbst in einer Wettkampfsportart nicht hingenommen werden muss und dass diese Spielweise zu einer Verletzung geführt hat.

Es bleibt festzuhalten, dass es einen haftungsfreien Raum nicht gibt. Der Weg zu den Gerichten ist auch für Verletzungen bei Sportveranstaltungen eröffnet, auch wenn die Hürden hier höher liegen.

Das Direktionsrecht der Arbeitgeber

Es stellt sich sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer öfter die Frage, inwieweit der Arbeitgeber Weisungen erteilen kann. Hat der Arbeitnehmer jedweder Weisung zu folgen oder sind auch Grenzen zu beachten?

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist das Recht, innerhalb des Rahmens des Arbeitsvertrages Inhalt, Ort und Zeit der zu leistenden Tätigkeit zu bestimmen. Der Arbeitgeber darf sein Direktionsrecht gem. § 106 Gewerbeordnung nur nach billigem Ermessen ausüben. Anderenfalls ist die Weisung unwirksam. Im Rahmen der Ermessensprüfung hat der Arbeitgeber nicht nur den betrieblichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, sondern auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichten. Auch Grundrechte, wie z. B. die Religionsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind dabei zu beachten. Die Reichweite des Weisungsrechts bestimmt sich u. a. nach der Stellung des Arbeitnehmers und den Vereinbarungen des Arbeitsvertrages bzw. der Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge. Abzustellen ist jeweils auf die Besonderheiten des Einzelfalles.

Die Art und Weise der Arbeitsleistung, der Gegenstand sowie die Reihenfolge von Arbeitsschritten können beispielsweise festgelegt werden. Auch Begleitfragen, wie z. B. Bekleidungsvorschriften können vorgegeben werden, soweit ein betriebliches Interesse besteht. Typischerweise wird die Art der Arbeitstätigkeit durch das Berufsbild festgelegt, welches in der Regel im Arbeitsvertrag näher bezeichnet wird. Je genauer die Arbeitsaufgaben im Arbeitsvertrag beschrieben werden, desto geringer wird der Spielraum für spätere Weisungen diesbezüglich.

Auch der Arbeitsort bestimmt sich nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Es ist der Arbeitsort anzugeben oder der Arbeitnehmer ist darauf hinzuweisen, dass er an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann. Der Arbeitsort bestimmt sich in vielen Fällen auch durch den Wirkungsbereich des Betriebes sowie der Verkehrssitte. Abweichungen kommen etwa dann in Betracht, wenn der Arbeitsvertrag eine wirksame Versetzungsklausel beinhaltet.

Der Umfang der Arbeitszeit ist grundsätzlich vertragsfest. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten. Wann kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen? Überstunden liegen vor, wenn über die arbeitsvertragliche Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistung erbracht wird. Für die Anordnung von Überstunden bedarf es – von einigen Ausnahmen abgesehen – einer wirksamen Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. In Notsituationen ist der Arbeitgeber jedoch auch abgesehen von einer vertraglichen Regelung zur Anordnung von Überstunden berechtigt. Er ist überdies dazu berechtigt, die Lage der Arbeitszeit vorzugeben.

Für den von bestimmten Anordnungen betroffenen Arbeitnehmer stellt sich manchmal die Frage, ob die Weisungen des Arbeitgebers überhaupt rechtmäßig sind. Was ist zu tun? Es besteht die Möglichkeit einer Feststellungsklage oder der Beantragung einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit empfiehlt es sich aber grundsätzlich nicht, den Anweisungen schlicht keine Folge zu leisten. Sofern später in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt wird, dass die Anweisung rechtmäßig erfolgt ist, so droht im Falle einer vorangegangenen Verweigerung eine Abmahnung oder im Falle der wiederholten Verweigerung die Kündigung. Hilfreich kann es gegebenenfalls sein, den Betriebsrat einzuschalten, der in vielen Bereichen ein Mitbestimmungsrecht hat. Im Zweifel empfiehlt sich auch eine anwaltliche Beratung.

Änderungen für Fahrradfahrer

Nachdem eisige Temperaturen hier Einzug gehalten haben, ist die Freude auf den Frühling wieder groß. Mit dem milderen Wetter und der längeren Helligkeit steigt auch das Bedürfnis vieler, ihre Ziele anstatt mit dem Auto oder dem Bus nun per Fahrrad erreichen zu wollen. Auch Kinder sollen dann an geplanten Radtouren teilnehmen. Bislang war es so, dass Kinder unter acht Jahren auf dem Gehweg fahren mussten, während dieser jedoch nicht von den sie begleitenden Erwachsenen genutzt werden durfte.

Die Radverkehrsregeln wurden nun modernisiert. weiterlesen „Änderungen für Fahrradfahrer“

Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

Wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde, gerät der ein oder andere Arbeitnehmer in Panik. Vor allem bei einem Ausspruch der Kündigung vor Weihnachten trübt diese doch die Stimmung einiger betroffener Arbeitnehmer.

Diese Verfassung soll die Betroffenen jedoch nicht davon abhalten, schnell zu reagieren und die Rechtslage überprüfen zu lassen. Denn sollte sich feststellen lassen, dass die Kündigung unwirksam ausgesprochen worden ist, kann eine Kündigungs­schutzklage lediglich binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. weiterlesen „Kündigung eines Arbeitsverhältnisses“

Neue Rechtsprechung des BGH zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung im Hinblick auf die Gestaltung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten getroffen (Beschluss vom 06.07.2016, XII ZB 61/16). Danach dürften nun der Großteil der bisherigen Verfügungen unwirksam sein. weiterlesen „Neue Rechtsprechung des BGH zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht“