Stellenangebot: 2 Auszubildende zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten (m/w/d)

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Maskenpflicht in Schulen

Am 08.04.2021 hat das Amtsgericht Weimar beschlossen, dass Lehrkörper an zwei Schulen in Weimar keine Maskenpflicht, Mindestabstände oder Schnelltests anordnen dürfen. Das Gericht gibt den beiden Schulen auf, Präsenzunterricht durchzuführen. Diese Anordnung ist im Lichte einer Grundrechtsabwägung als kritisch zu sehen. Gegen diese Entscheidung sind Rechtsmittel möglich und sogar wahrscheinlich.

Das Amtsgericht Weimar entschied durch einstweilige Anordnung am 08.04.2021 in einer mit 178 Seiten sehr ausführlichen Entscheidung, dass Schulen zweier Schüler aus Weimar aus Gründen des Kindeswohls weitgehend von den ihnen auferlegten Infektionsschutzmaßnahmen abzusehen haben.

Zugrunde liegen die Anträge zweier Kinder, beziehungsweise derer Erziehungsberechtigter. Diese regten mit Schriftsatz vom 13.03.2021 beim Familiengericht an, ein Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 BGB an. Hintergrund ist, dass die Schulen der Kinder, die eine staatliche Grundschule in der dritten Klasse sowie eine staatliche Regelschule in der achten Klasse besuchen, Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Infektion angeordnet haben. Hierzu gehören Abstand und Maskenpflicht. Die Antragsteller gehen davon aus, dass darin eine Gefährdung des Kindeswohls läge. Die Kinder würden physischen, psychischen und pädagogischen Schaden nehmen.

Daher begehrten die Antragsteller vom AG Weimar, gemäß Paragraph 1666 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Schulleitungen und Lehrer anzuweisen, die Regelungen aufzuheben. Nach diesem Paragraphen kann das Familiengericht auch gegen Dritte, als nicht Verfahrensbeteiligte, Verfügungen erlassen, wenn das Kindeswohl in Gefahr ist.

Tatsächlich ordnet die Allgemeinverfügung in Thüringen vom 31.03.2021 an, dass von Schülern ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr an, innerhalb von Schulgebäuden Masken zu tragen haben.

Allerdings kann eine Entscheidung gemäß § 1666 BGB nur dann erfolgen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Hierzu trugen die Eltern eines der Kinder vor, dass das Kind am 22.03.2021 ein Attest vorgelegt habe. Dem Kind sei von der Maske mehrfach pro Woche übel geworden. Am Ende eines Unterrichtstages habe er Kopfschmerzen vom Tragen der Maske bekommen. Seit das Kind jedoch aufgrund Attestes vom Tragen der Maske befreit wurde, entstanden ihm soziale Nachteile. Es musste in einer Ecke sitzen, fern ab von anderen Kindern sitzen und wurde nicht mehr mit dem eigenen Namen angesprochen.

Auch das Kind der weiteren Antragsteller klagte über Schmerzen seit der Maskenpflicht. Es habe oft Bauchschmerzen. Rund vier mal monatlich müsse es erbrechen. Das Kind schlafe unruhig und weine im Schlaf. Beide Kinder gingen seit der Maskenpflicht ungern zur Schule.

In Anbetracht dieser Gefährdungen des Kindeswohls geht das AG Weimar dann darauf ein, dass in die Grundrechte von Kindern zulässigerweise nur dann eingegriffen werden kann, wenn hierdurch höherwertige Rechtsgüter anderer geschützt werden müssen. Es war also am Gericht die vorgetragenen Einschränkungen gegen die beabsichtigte Infektionsbekämpfung abzuwägen. Hierzu ist der Freistaat Thüringen beigeladen worden. Dieser nahm jedoch in dem einstweiligen Verfahren nicht Stellung.

So verließ sich das Gericht dann auf eine Stellungnahme zu den konkreten Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung. Diese kamen jedoch letztlich zu dem Ergebnis, dass die Wirkung der Maßnahmen ungewiss sei. Die Gewissheit vor allem der Wirkung der Mund-Nasen-Bedeckung sei nicht nachgewiesen. Das Gutachten setzt sich dabei mit der Sicherheit der Wirksamkeit von Maßnahmen, insbesondere Masken und Abstand, die mittlerweile durch mehrere Studien geprüft wurden, auseinander.

Aufgrund dieser Stellungnahmen entschied das Gericht dann, dass die Anregungen der Antragsteller begründet seien. Das Wohl der Kinder sei gefährdet. Die Maßnahmen, die die Gefährdung herbeiführten, seien ungeeignet und unverhältnismäßig. Die Kinder erlitten erheblichen psychosozialen Schaden. Dem stünde ein „allenfalls marginaler Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenüber“.

Das Gericht erließ einen Beschluss mit weitreichenden Regelungen für die Verfahrensbeteiligten und letztlich für den Schulbetrieb des Landes Thüringen. Richtigerweise lässt § 1666 BGB weitreichende Regelungen zugunsten des Kindeswohls zu. Diese sind jedoch letztlich an anderweitigen Rechtsgütern, wie dem Gesundheitsschutz der Allgemeinheit, zu messen. Inwiefern die Angelegenheit in einem Eilverfahren aufgrund besonderer Dringlichkeit zu entscheiden war, erschließt sich ebenfalls nicht hinreichend. Immerhin hätte auch in einer mündlichen Verhandlung geklärt werden können, inwiefern andere Maßnahmen, die weniger einschneidend für die Allgemeinheit wären, das Kindeswohl ebenfalls schützen würden.

Diese Entscheidung findet zunächst nur in den für das Verfahren benannten Schulen Anwendung. Dort kann § 1666 BGB auch für Dritte Anordnungen treffen. Die Schule und das Land sind jedoch verfahrensbeteiligt und haben daher die Möglichkeit eine Entscheidung in der Hauptsache zu beantragen, da sie durch die Entscheidung beschwert sind.

Es stellt sich jedoch weiter die Frage, ob die Entscheidung überhaupt umgesetzt werden wird. Immerhin beschließt hier das Gericht, dass zugunsten des Kindeswohls der beiden Antragsteller die gesamte Schule ihre vom Land gegebenen Infektionsschutzauflagen missachte. Das Land, dort das Bildungsministerium, selbst nahm bereits am 12.04.2021 Stellung und meldete „gravierende verfahrensrechtliche Zweifel“ an.

Entsprechend hat nun am 13.04.2021 das Bildungsministerium in Thüringen auch das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt, dessen Zulässigkeit und Begründetheit aktuell vom Gericht geprüft wird.

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Baumängel

Liebe Leserinnen und Leser,

die nach wie vor gegebene Corona-Situation führt in vielen Branchen zu erheblichen finanziellen Einbußen. Die Baubranche an sich zählt jedoch noch zu den Gewinnern der derzeitigen Lage. Dies sieht man u.a. an den erhöhten Rohstoffpreisen und auch der sehr guten Auftragslage der Bauunternehmer.

Daher möchten wir uns heute dem Baumangel und den Mängelrechten widmen.

Gerade vor dem Hintergrund der sich stetig erhöhenden Auftragslage und kürzere Bauzeiten treten teils gravierende Baumängel entstehen.

Ein solcher Baumangel liegt grundsätzlich dann vor, wenn das Bauwerk bzw. das Bauteil nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dies sind größtenteils die allseits bekannten DIN-Normen.

Baumängel treten häufig in Form von Schimmelbildungen auf, welche auf eine nicht ausreichende Dämmung bzw. Undichtigkeiten zurückzuführen sind.

Sollte der Bauherr einen solchen Baumangel feststellen, so muss er zwangsläufig dem ausführenden Unternehmen ausdrücklich, am besten schriftlich und mit Beseitigungsfrist, mitteilen.

Diese Vorgehensweise ist bindend und soll dem Unternehmer berechtigterweise die Möglichkeit der Mängelbeseitigung geben.

Sollte die Mängelbeseitigung nicht innerhalb der Frist oder nicht ausreichend erfolgen, sollte anwaltliche Hilfe gesucht werden, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es unzählige DIN-Normen und sonstige zusätzliche Vorschriften

Auch ein schnelles Agieren ist ratsam, da einzelne Mängel durchaus gravierende Folgen haben können. So kann bspw. auch eine kleine Leckstelle massiven Schaden anrichten.

Auch der Gang zum Sachverständigen wird regelmäßig notwendig sein, gerade um Belege für die Mangelhaftigkeit zu sammeln und diese dann im ggf. notwendigen späteren gerichtlichen Verfahren nutzen zu können.

Im privaten Baurecht führt mithin meist kein Weg an professioneller Hilfe vorbei.

Auszüge geänderte Rechtslage 2021

Bausparer: Höhere Wohnungsbauprämie

Die Bausparer erhalten künftig 10 Prozent Prämie auf jährliche Sparleistungen bis zu 700 Euro (früher 512 €) für Alleinstehende; beziehungsweise 1.400 Euro (früher 1.024 €) bei Ehepaaren.

Einwegkunststoff-Produkte: Ab Juli 2021 ohne Plastikgabel & Co.

Ab 3. Juli 2021 ist der Verkauf von Besteck, Tellern, Trinkhalmen, Rührstäbchen, Wattestäbchen und Luftballonstäben aus Plastik verboten.

Gaspreise steigen wegen CO2-Abgabe

Das Klimaschutzprogramm 2030 sieht ab 1. Januar 2021 einen CO2-Preis (Kohlenstoffdioxid-Abgabe) auf die Emission von Kohlendioxid vor. Wie man derzeit merkt steigen dadurch bereits die Preise für Kraftstoffe um bis zu 10 Cent pro Liter.

Energielabels für Elektrogeräte: Label A+ und höher fallen weg

Ab 1. März 2021 gelten für einige Elektrogeräte neue EU-Energieeffizienzlabels. Die alten Klassen „A+++“ oder „A++“werden dann abgeschafft. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die Sparsamkeit, und die Klassen an sich sind feiner abgestuft.

Gesetzliche Krankenkassen: Zusatzbeitrag steigt

Der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt zum 1. Januar 2021 um 0,2 Punkte auf 1,3 Prozent.

Trans-Fettsäuren: Gedeckelt bei Chips, Pommes etc.

Bei Fertigprodukten befinden sich viele gesundheitsschädliche Stoffe, so u.a die sogenannten Transfette. Ab 2. April 2021 gilt, dass künftig nur noch Lebensmittel in den Handel gelangen dürfen, deren Fettgehalt zu weniger als zwei Prozent aus industriell hergestellten Transfetten besteht.

Schweinehaltung: Keine betäubungslose Ferkelkastration

Ab dem 1. Januar 2021 gilt in Deutschland in der Schweinehaltung ein neuer Standard: Männliche Ferkel dürfen nicht mehr betäubungslos kastriert werden, fortan muss eine wirksame Schmerzausschaltung gewährleistet sein.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: elektronische Übermittlung an die Krankenkasse

Ab dem 1. Oktober 2021 ist die Ausfertigung der AU-Bescheinigung für die Krankenkasse vom Arzt digitalisiert und elektronisch an die Krankenkasse zu übermittelt. Die Versicherten müssen dann die Durchschrift des „gelben Scheins“ nicht mehr wie bisher selbst – per Post oder elektronisch – an ihre Krankenkasse auf den Weg bringen.

Steuersätze: Einkommensgrenzen steigen

Die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze steigen im nächsten Jahr um 1,52 Prozent.

Steuersätze: Grund- und Kinderfreibetrag steigen

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2021 für Ledige auf 9.744 Euro (früher 9.408€) – das ist ein Plus von 336 Euro gegenüber 2020 (9.408 Euro). Verheirateten stehen jetzt 19.488 Euro zu (früher 18.816 €).

Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Von aktuell 7.812 Euro auf 8.388 Euro in 2021.

Neuwagen: Hoher CO2-Ausstoß wird teuer

Ab dem 1. Januar 2021 steigen die Kfz-Steuersätze für Neuwagenzulassungen. Es gilt: Je höher der Verbrauch und damit die CO2-Emissionen des Neuwagens, desto mehr kommt beim Steuersatz als Zuschlag obendrauf.

Pendlerpauschale steigt

Bislang gab es pro Kilometer fahrt zum Arbeitsplatz 30 Cent. Nun sind es ab dem 1. Januar 2021 ab dem 21. Kilometer 35 Cent.

„Mindestlohn“ für Azubis

Die Ausbildungsvergütung im ersten Jahr muss nun mindestens 550 Euro monatlich betragen, zuvor waren es 515 Euro.

Mindestlohn allgemein: 9,50 Euro ab 2021

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2021 von derzeit 9,35 Euro auf 9,50 Euro pro Stunde.

Mehr Kindergeld

Ab Januar 2021 steigt das Kindergeld um 15 Euro pro Kind. Gleichzeitig werden die Kinderfreibeträge erhöht.

Unterhalt: Mehr Geld für Trennungskinder

Ab dem 1. Januar 2021 haben Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch auf 24 Euro mehr pro Monat, der Mindestunterhalt beträgt dann 393 Euro (2020: 369 Euro). Bei den Sieben- bis Zwölfjährigen sind es 27 Euro mehr als bisher (451 Euro statt 424 Euro). Für die Altersgruppe ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit wird der monatliche Mindestunterhalt auf 528 Euro (2020: 497 Euro) festgelegt, macht ein Plus von 31 Euro.

Höhere Regelsätze bei Sozialhilfe und Hartz IV

Ab dem 1. Januar 2021 erhalten Alleinstehende monatlich 14 Euro mehr – 446 Euro statt bislang 432 Euro. Für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren gibt es ein Plus von 45 Euro.

Haustiere nach der Trennung

Das Landgericht Koblenz hatte zu entscheiden, was mit zwei Katzen nach Beendigung einer Beziehung passiert. In der Beziehung schenkte ein Lebensgefährte dem anderen zwei Katzen, kümmerte sich in der Folgezeit aber fast ausschließlich selbst um die Tiere. Das LG Koblenz hat entschieden, dass das Eigentum an den Tieren dennoch bei dem beschenkten Lebensgefährten verbleibt, obwohl sich der andere Lebensgefährte überwiegend um die Tiere kümmerte.

Bei Eheleuten gilt die Vermutung, dass bei Sachen, die während einer Ehe angeschafft wurden, gemeinsames Eigentum geworden sind. Anders sieht es aus, wenn einer der Eheleute etwas geschenkt bekommt. Eine gemeinschaftliche Anschaffung liegt dann nicht vor. Hier greift die Vermutung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht, sondern der Beschenkte wird Eigentümer des Geschenks.

So lag der Fall, den das LG Koblenz zu entscheiden hatte, auch. Da kam es – nach rund zwei Jahren – zur Trennung. Der beschenkte Lebensgefährte zog aus, ließ aber die Katzen zunächst in der vormals gemeinsamen Wohnung zurück. Später verlangte er die Katzen und deren Impfpässe heraus. Der andere Lebensgefährte verweigerte die Herausgabe, da er sich schließlich mehr um die Katzen gekümmert, finanziell für die Katzen eingestanden und sie ohnehin mehr geliebt habe.


Diese Aspekte überzeugten jedoch das LG Koblenz nicht. Es entschied, dass das Eigentum bei dem Beschenkten zu verbleiben habe. Auf den Aspekt der engeren Bindung zu den Katzen käme es nicht an.

Unser Rechtstipp: Sprechen Sie während einer Beziehung über den Verbleib von Haustieren, sollte es einmal zur Trennung kommen. Im Idealfall legen Sie dieses sogar schriftlich fest, um Streitereien über den Verbleib vorzubeugen.

Beweis aus unzulässigen Quellen

Für zivil- und strafrechtliche Prozesse stellt sich bei Beweismitteln die Frage, ob diese verwertet werden dürfen, wenn es aus anderen Vorschriften, wie zum Beispiel dem Strafrecht oder dem Datenschutzrecht unzulässig ist, diese Beweise zu erheben. Beispielsweise stellt sich diese Frage für eine Tonbandaufnahme, auf der Personen zu hören sind, die in die Aufnahme nicht eingewilligt haben.

Zu dieser Situation ist es vor dem Landgericht Hamburg gekommen. Dort stritten Mieter unter anderem mit deren Vermieterin und dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks. In einer Unterbrechung des Verfahrens, als die Mieter den Saal verließen, bekamen sie mit, wie sich die Richter über den Beruf eines der Mieter ausließen. Weiter erteilten sie dem Eigentümer des Nachbargrundstücks rechtliche Ratschläge.

Als sie dies feststellten, begannen die Mieter eine Tonbandaufnahme von dem Gesprochenen anzufertigen und einen Befangenheitsantrag hiermit zu begründen. Diesem Antrag ist aber vom Landgericht nicht gefolgt worden mit der Begründung, dass hier Funktion der Rechtspflege gefährdet sei, wenn Beratungen der Kammer heimlich aufgenommen würden (LG Hamburg; Az: 311 S 25/18).

Diese Argumentation wurde nun zuletzt von dem Bundesverfassungsgericht aufgehoben mit der Begründung, dass nicht eine gerichtliche Beratung, sondern eine Verfahrensunterbrechung aufgenommen wurde. Das Bundesverfassungsgericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass das Interesse der Aufgenommenen aus ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht sehr wohl verletzt sein kann.


Dafür ist aber stets eine individuelle Interessenabwägung erforderlich. Ein Gericht, dem ein Beweismittel angeboten wird, muss prüfen, ob öffentlich-rechtliche Interessen der Beweisverwertung entgegenstehen.

So hat es zuletzt eine uneinheitliche Rechtsprechung gegeben über die Frage, ob Dashcam-Aufnahmen vor Zivilgerichten zum Beweis eines Unfallherganges verwendet werden können oder nicht.
Der BGH (VI ZR 233/17) erkannte, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gefilmten durch ungefragte Aufnahmen verletzt wird und der Dashcam-Verwender wohl gegen datenschutzrechtliche Vorschriften (BDSG) verstößt. Trotzdem finden gerade Unfallgeschehen derart schnell statt, dass eine andere Möglichkeit der Beweisführung häufig gar nicht gegeben ist. Ein Beweisverwertungsverbot würde also dem Geschädigten jede Möglichkeit der Beweisführung abschneiden. Aus diesem Grund hält der BGH die Beweisführung über Dashcam-Aufnahmen für grundsätzlich möglich.

Fazit: Datenschutzrechtliche Vorgaben sorgen für eine grundsätzliche Unzulässigkeit der Aufnahme anderer Personen ohne oder gegen deren Willen. Trotzdem bedeutet ein unzulässig erstellter Mitschnitt nicht notwendigerweise zu einem Beweisverwertungsverbot vor einem Zivilgericht. Dieses wird im Einzelfall entscheiden. Dabei ist absolut wesentlich, ob die Beweisführung auf andere Weise überhaupt möglich wäre.

Praxistipp: Generell sind Aufnahmen – egal ob Bild oder Ton – ohne Einwilligung des Aufgenommenen öffentlich-rechtlich unzulässig. Trotzdem gibt es Situationen wie den Verkehrsbereich, in dem eine zur Verfügung stehende Filmaufnahme einen deutlichen Unterschied in der Verschuldensquote ausmachen kann.
Sollten Sie sich jedoch zur Nutzung einer Dashcam entscheiden, ist dringend anzuraten, eine kurze Löschfrist einzurichten oder sogar eine automatisierte Ein- und Ausschalteeinrichtung zu verwenden, so dass der datenschutzrechtliche Eingriff für Betroffene minimiert wird.

Entschädigung bei Corona-Quarantäne

Aufgrund des aktuellen hohen Infektionsgeschehens hier bei uns in der Region stellt sich sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer die Frage, ob er weiterhin Lohn zu zahlen hat bzw. ob er weiterhin Lohn verlangen kann, wenn sich der Arbeitnehmer in behördlich verordneter Quarantäne befindet.

Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht: Ohne Arbeit kein Lohn, was bedeuten würde, dass der Arbeitnehmer leer ausginge bzw. der Arbeitgeber keinen Lohn zu zahlen hätte. Eine Ausnahme von dem Grundsatz gilt bei Krankheit. Für den Fall gibt es die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Allerdings ist nicht jede sich in Quarantäne befindende Person gleich nicht „arbeitsunfähig erkrankt“ an Covid-19 i.S.d. Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Daher gibt es bei behördlich angeordneter „Corona“ Quarantäne eine andere Lösung. Es greift § 56 Infektionsschutzgesetz. Dieser sieht eine Entschädigung für den Arbeitnehmer in Höhe des Nettoentgelts für die ersten sechs Wochen der Quarantäne vor. Die Entschädigung wird vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Diese kann er sich jedoch von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Im Landkreis Leer ist das das Gesundheitsamt Leer.

Praxistipp: Beantragt werden kann die Entschädigung wegen Dienstausfällen vom Arbeitgeber je nach Landkreis direkt online auf der Seite >ifsg-online.de<. Einzureichen sind Lohnbescheinigungen der letzten zwei Monate sowie die behördliche Anordnung des Tätigkeitsverbotes.

Fazit: Trotz angeordneter „Corona-Quarantäne“ besteht weiterhin ein Anspruch auf Lohnzahlung für den Arbeitnehmer. Kein Grund zur Sorge für den Arbeitgeber, dieser kann Entschädigung bei der zuständigen Stelle verlangen.

Vollständige Pfändungen von Hartz IV – Raub des Existenzminimums?

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

aus gegeben Anlass eine kurze Stellungnahme zu der Thematik „Pfändungen von Hartz IV Leistungen“.

Dem Grunde nach dürfen auch staatliche Behörden in manchen Fällen Schulden durch Pfändung von Girokonten beitreiben.

Nunmehr wurde aber bekannt, dass eben diese Stellen teilweise den vollständigen Hartz IV-Betrag einziehen, und zwar obwohl sie wissen, dass derjenige lediglich allein diese staatlichen Leistungen zum Leben hat.

Im Ergebnis verbleiben dem Leistungsempfänger in diesen Fällen keinerlei Mittel für den täglichen Bedarf, was für sich genommen schon untragbar ist. Noch drastischer wird es dann noch, wenn man bspw. Zusätzlich selbst die monatlichen Abschläge für Strom- und Gasversorgung leisten muss, da andernfalls die Versorger drohen ihre Leistungen einzustellen.

Trotzdessen sehen sich die jeweiligen Vollstreckungsbehörden nicht in der Verantwortung, denn schließlich könnten die Betroffenen ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto eröffnen. Ein solches Konto verweigert Gläubigern den Zugriff in der Höhe von gesetzlich festgelegten Pfändungsfreibeträgen.

Was ist jedoch, wenn die Betroffenen hiervon keine Kenntnis haben? Bleiben diese Leistungsempfänger schlicht auf der Strecke?

Diese Frage versuchen wir gerade für einen unserer Mandanten zu erklären, dessen Konto wiederholt gänzlich gepfändet wurde.

Dies kann auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht in Einklang gebracht werden. Das BVerfG hat nämlich im Jahre 2019 nochmals den besonderen Schutz des sogenannten Existenzminimums hervorgehoben und in diesem Zuge untersagt mehr als 30 % des Hartz IV-Satzes zu kürzen.

Wenn also das höchste deutsche Gericht einen „Deckel“ auf den Zugriff legt, wie kann eine staatliche Stelle soweit gehen und die Leistungen zu 100 % einziehen?

Genau dieser Problematik nehmen wir uns derzeit an und versuchen abermals Mandanten vor nicht nachvollziehbaren Entscheidungen der Behörden zu schützen.

Gutgläubiger Erwerb nach Probefahrt

Der Erwerb von Eigentum findet nach deutschem Recht gewöhnlicherweise durch Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber und Übergabe der Sache statt. Dabei muss – eben gewöhnlicherweise – der Veräußerer auch zur Veräußerung berechtigt sein. Typischerweise veräußert also der Eigentümer sein Eigentum an den Erwerber. Hierdurch wird der Erwerber der neue Eigentümer einer Sache.
Wenn jemand, der nicht selbst Eigentümer ist, versucht, eine Sache zu verkaufen, so kann er dies unter engen Voraussetzungen jedoch wirksam tun. Der unberechtigte Veräußerer wird sich im Zweifel strafbar verhalten und setzt sich Schadensersatzansprüchen aus. Gleichwohl mag das Rechtsgeschäft zur Eigentumsverschaffung wirksam sein, wenn der Erwerber geglaubt hat, dass der Veräußerer Eigentümer war und die Sache, die veräußert werden soll, nicht abhanden gekommen ist.
Und genau mit dieser Frage hatte sich der BGH in seiner Entscheidung vom 18.09.2020 – V ZR 8/19 zu befassen.
Zugrunde liegen folgende Tatsachen: Ein vermeintlicher Kaufinteressent nimmt bei einem Autohändler einen Vorführwagen zu einer Probefahrt mit. Er wies sich zunächst mit unechten Ausweispapieren aus und unterzeichnete einen „Benutzungsvertrag“, der ihn berechtigte das Fahrzeug probezufahren und dann zurückzubringen. Er brachte das Fahrzeug jedoch nie zurück.
Stattdessen veräußerte er das Fahrzeug unter der Vorgabe, dass er der Eigentümer sei, unter Vorlage falscher Papiere, an eine Erwerberin.

Als nun diese Erwerberin das Fahrzeug anmelden wollte, wurde dies abgelehnt unter der Angabe, dass das Fahrzeug als gestohlen gemeldet wurde.

Der Rechtsstreit beruhte nun darauf, dass der Autohändler das Auto zurückverlangte. Er meinte, noch Eigentümer zu sein. Die Erwerberin meinte durch Kauf von dem vermeintlichen Eigentümer und dessen Abwicklung Eigentümerin geworden zu sein. Sie verlangte die echten Fahrzeugpapiere und die Zweitschlüssel des Fahrzeugs.

Der BGH gab der Erwerberin recht. Sie konnte das Fahrzeug gutgläubig erwerben. Dies scheiterte insbesondere nicht daran, dass das Fahrzeug dem Autohaus abhanden gekommen sein könnte. „Abhanden kommen“ im Sinne des § 935 BGB bedeutet nämlich unfreiwilligen Verlust des Besitzes. Der BGH hatte daher zu entscheiden, wann das Autohaus den Besitz an dem Fahrzeug verloren hat und ob der Verlust zu diesem Zeitpunkt unfreiwillig war. In seiner Entscheidung stellt der BGH fest, dass bereits mit Antritt der Probefahrt der potentielle Käufer Besitzer des Fahrzeuges wird. Er hat die unmittelbare Verfügungsgewalt, selbst wenn er Auflagen bekommt, wie er mit dem Fahrzeug umzugehen hat, während er Besitz an der Sache hat.

Das Autohaus hat dem vermeintlichen Kaufinteressenten diesen Besitz auch freiwillig eingeräumt. Zwar ist dieses über die Absichten getäuscht worden. Zum einen bestand nie eine wirkliche Kaufabsicht, zum anderen bestand nicht die Absicht das Fahrzeug zurückzugeben. Gleichwohl hatte das Autohaus den Willen, dem vermeintlichen Kaufinteressenten Besitz am Fahrzeug einzuräumen.

Der späteren Erwerberin wurde seitens des BGH nunmehr bestätigt, dass sie wirksam Eigentum an dem Fahrzeug erwerben konnte. Sie dachte das Fahrzeug ganz regulär von dem Eigentümer zu erwerben.

Die Entscheidung des BGH vom 18.09.2020 zeigt auf, wie gefährlich es sein kann, Dritten Besitz an seinem Eigentum zu verschaffen. Gerade für Autohäuser ist die unbegleitete/ unüberwachte Probefahrt in der Praxis üblich. Dies ist jedoch mit Risiken verbunden. Es stellt sich die Frage, wie Autohändler auf diese Rechtsprechung reagieren.

Folgeerkrankung und Entgeltfortzahlung

Bekanntlich muss der Arbeitgeber für insgesamt sechs Wochen der Krankheitszeit des Arbeitnehmers das vereinbarte Arbeitsentgelt fortzahlen. Nach diesen sechs Wochen übernimmt dann die Krankenkasse 90 % des ausgezahlten Nettogehaltes.

Bis jetzt nicht eindeutig geklärt waren Konstellationen, in denen Arbeitnehmer zunächst mehr als sechs Wochen erkrankt waren (daher die Krankenkasse den Arbeitslohn übernommen hatte) und sich nach Ausheilung der ersten Erkrankung nahtlos eine zweite neue Erkrankung einstellte.

Da in diesem Fall die neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Erstbescheinigung wäre, wurde vertreten, dass nun wieder der Arbeitgeber in der Verpflichtung zur Entgeltzahlung wäre.

Dies war jedoch höchst strittig und es gab diverse Stimmen in der Juristerei, die nach wie vor die Krankenkasse in der Verantwortung gesehen haben.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun zur Lösung des Streits den Arbeitnehmer mit in die Verantwortung genommen, indem es ihm die Beweislast dafür aufgelegt hat, dass die erste Erkrankung tatsächlich auch vollständig ausgeheilt war und erst ab diesem Zeitpunkt die neue Erkrankung aufgetreten ist.

Nur dann wäre der Arbeitgeber wieder verpflichtet sechs Wochen den Arbeitslohn zu zahlen.

Sollte dieser Nachweis nicht gelingen, ist weiterhin die Krankenkasse in der Verpflichtung.

Das Gericht hat also versucht die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers und der Krankenkasse (unter Beteiligung des Arbeitnehmers) in Einklang zu bringen.

Ob dies nun dazu beträgt, dass in Zukunft Streitigkeiten rund um die Entgeltfortzahlung weniger werden bzw. schneller und effektiver beendet werden, wird nun die Zukunft zeigen müssen.

Kindschaftssachen im gerichtlichen Verfahren

Oftmals streiten Eltern nach ihrer Trennung nicht nur über ihre eigenen Angelegenheiten, sondern auch über die Rechte ihrer Kinder und die Rechte an ihren Kindern. Wenn die Eltern eine außergerichtliche Regelung nicht finden können, haben Richter oftmals zu entscheiden, bei welchem Elternteil ein Kind leben soll und mit welchem Elternteil ein Kind wie häufig Umgang pflegen soll.

Der einzige Gesichtspunkt, den ein Gericht für diese Fragen in den Blick nimmt, ist die Frage, was für das Wohl des Kindes die beste Lösung ist. Die Interessen und der Wille der Eltern steht hinter dieser Frage zurück, was im Einzelfall sogar bedeuten kann, dass die Interessen der Eltern beschränkt werden können.

Jedoch auch die Frage, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht ist für Richter oftmals schwierig zu beurteilen. Kinder beginnen irgendwann, ihre Wünsche selbst zu formulieren. Aber auch dann sind die Aussagen der Kinder selbst noch stark eingefärbt von dem, was die Eltern formulieren oder den Kindern fehlt die Einsicht für derart weitreichende Entscheidungen. Je nach der Reife des Kindes sind jedoch zumindest bei 12-Jährigen deren Wünsche stärker mit einzubeziehen.

Neben dem Willen des Kindes selbst spielen jedoch auch andere Aspekte eine Rolle. Hierzu zählen die Erziehungsfähigkeit und Möglichkeiten der Förderung des Kindes durch die Eltern, die Bindung des Kindes an die Elternteile, sowie die Kontinuität – also Beständigkeit des Lebensumfeldes des Kindes. Diese Merkmale stehen nicht in einer bestimmten Abfolge oder zwingend gleichwertig nebeneinander. Vielmehr ist es Sache des Richters, diese für das einzelne Kind, über dessen Rechte und Interessen entschieden werden soll, individuell zu würdigen. Dabei müssen stets einzelne Gesichtspunkte in den Vordergrund gerückt werden und andere in den Hintergrund treten. Ein festes Schema existiert nicht, würde jedoch auch einem einzelnen Kind und dessen Lebenswirklichkeit nicht gerecht.

In Kindschaftsangelegenheiten ist es daher für Eltern besonders wichtig, darzustellen, wie das persönliche Umfeld des Kindes beschaffen ist und welche Kindeswohlaspekte für den jeweiligen Elternteil sprechen. Dann kann ein Gericht die Angelegenheit angemessen würdigen und zum Wohle des Kindes entscheiden. Da es sich bei Kindschaftsangelegenheiten stets um komplexe Entscheidungen mit einer Vielzahl von zu berücksichtigenden Faktoren handelt, ist es ratsam, in derart gelagerten Fällen anwaltliche Hilfe einzuholen.

Behandlung von Umgangsregelungen während der Corona-Pandemie

Wenn es zwischen Eltern zur Trennung kommt, ist dies im Leben des Kindes ein tiefer Einschnitt. Das Kind kennt und liebt für gewöhnlich beide Eltern.

Für ein minderjähriges Kind sind dessen zukünftige Rechtsbeziehungen durch die erziehungsberechtigten Eltern zu regeln. So stellt sich die Frage, wo das Kind in Zukunft leben wird und wie die persönlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse des Kindes in Zukunft sicher gestellt werden.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Kindes gehört auch, in Zukunft Kontakt zu seinen Eltern zu haben. Neben dem Anspruch der Eltern, nach Trennung und Auszug aus der Ehewohnung Umgang mit dem eigenen Kind zu haben, hat daher auch das Kind Anspruch darauf, weiter Umgang mit seinen Eltern zu pflegen. Der Gesetzgeber sieht also das persönliche Bedürfnis der Familienangehörigen, Kontakt zueinander zu pflegen. Diese wechselseitigen Rechte konkretisieren sich in § 1684 Absatz 1 BGB.

Gerade in Zeiten der Pandemie stellt sich allerdings die Frage, ob und wie Umgang weiter durchgeführt werden kann. Dabei streitet das Interesse der Allgemeinheit an möglichst wenig Übertragungsmöglichkeit gegen das Interesse der Familienangehörigen daran, Umgang zu haben und Familienbande zu pflegen.

In einem solchen Fall des Widerstreitens berechtigter und grundrechtlich geschützter Interessen hat eine Abwägung im Einzelfall stattzufinden. Einfluss auf die Frage, ob und wie Umgang stattfinden kann und soll sind zum einen die Ausbreitungsgefahr (Wie viele aktive Fälle von Covid19 gibt es in der Region? Soll der Umgang grenzüberschreitend oder regionenüberschreitend stattfinden? Ist eine Person in dem Haushalt befallen? Besteht eine Quarantäneanordnung?), zum anderen die familiäre Nähebeziehung, die geschützt werden soll (Wie nahe stehen sich die Umgangsbeteiligten? Wann fand der letzte Umgangskontakt statt?) Daneben sind weiter zu berücksichtigen, ob und wie die Betreuung überhaupt ausgeübt werden kann. Es kann auch das Umgangsrecht hindern, wenn das Kind mit besonders gefährdeten Risikogruppen in einem Haushalt lebt, wie beispielsweise den Großeltern und sich der Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt, mit dem Kind in freiwillige Quarantäne begeben hat.

Sollte Umgang in einem Einzelfall nicht durchgeführt werden können, so sollten die Eltern sicherlich über alternative Möglichkeiten des Kontakthaltens sicherstellen, dass eine Entfremdung oder auch eine Lockerung des familiären Bandes verhindert wird.

Da es sich bei dem Umgangsrecht um einen Ausfluss des grundrechtlich geschützten Rechtes auf Ehe und Familie aus Artikel 6 des Grundgesetzes handelt, besteht die Möglichkeit, im Zweifel eine gerichtliche Überprüfung des Einzelfalles durchführen zu lassen.

Eilverfahren/Corona-Pandemie

Aus gegebenem Anlass (Corona-Pandemie) und wegen Eigenbeteiligung möchten wir uns heute mit der Thematik Zweitwohnsitz in Küstenregionen und dem von den Landkreisen ausgesprochenen Verbot der Einreise bzw. Gebot der Ausreise für die Zweitwohnungsinhaber beschäftigen.

Aus unserer Sicht dürften die dahingehenden Verfügungen aus mindestens zweierlei Gesichtspunkten rechtswidrig sein:

 

1.

Zum Einen bestehen erheblich Bedenken, dass die Maßnahmen der Landkreise von einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage gedeckt sind.

In der sogenannten Eingriffsverwaltung, also immer dort wo durch staatliches Handeln in Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingegriffen wird, verlangen rechtsstaatliche Grundsätze eine entsprechende klare Rechtsgrundlage für den staatlichen Eingriff.

Zwar berufen sich die Landkreise hier auf § 28 des Infektionsschutzgesetz; genauer gesagt auf eine dort normierte, sogenannte Generalklausel. Die Landkreisen werden hier pauschalisiert ermächtigt die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Auf den ersten Blick scheint dies zunächst vertretbar. Im konkreter Fall werden durch die Verfügungen der Landkreise jedoch auch diverse Grundrechte der Zweitwohnungsinhaber betroffen und ihnen schlicht diverse Rechte genommen.

Genau aus diesem Grunde sehen rechtsstaatliche Grundsätze vor, dass der Gesetzgeber in solchen Fällen sogenannte Standartmaßnahmen festlegen muss, mit denen dann unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die notwendigen Voraussetzungen für einzelne Maßnahme detailliert bestimmt werden.

Im konkreter Fall ist dies jedoch gerade nicht ausreichend geschehen, denn innerhalb des § 28 des Infektionsschutzgesetz sind zwar Einreiseverbote annähernd aufgeführt, jedoch insbesondere die auch vollzogenen Ausreisegebote nicht vorgesehen.

 

2.

Zum Zweiten sind die getroffen Maßnahmen der Landkreise unverhältnismäßig. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der sich bessernden Lage (Schulen und Geschäfte werden teilweise geöffnet) rund um die Corona-Pandemie.

Zudem sind in den betroffenen Landkreisen teilweise lediglich 13 Infektionen bekannt sind.

Im Weiteren haben diverse Betroffenen dringend notwendige Instandsetzungsmaßnahmen der betroffenen Gebäude vorzunehmen.

Auch können die bundesweit geltenden Kontaktverbote auch in den jeweiligen Regionen eingehalten werden.

Zudem darf nicht außer Acht gelassen werrden, dass auf Bundesebene ein Krisenmanagement zusammengestellt, das aus den besten Fachkräften aus dem öffentlichen und privaten Sektor besteht und das seit Anbeginn die Entwicklung umfassend begutachtet. Von diesem Krisenstab wurden dann Maßnahmen/Empfehlungen getroffen, die zum Zwecke der Bekämpfung des Covid-Virus ausreichend sind. Wäre dem nicht so, so wäre doch verständlicherweise anzunehmen, dass weitergehende Empfehlungen ausgesprochen worden wären.

Nichtsdestotrotz treffen die Landkreise vorliegend Anordnungen, die teilweise weit über die bundesweit geltenden Regelungen/Empfehlungen hinausgehen und dies ohne sich innerhalb der jeweiligen Anordnungen konkret mit der vorherrschenden Lage Vorort auseinanderzusetzen.
Vielmehr wird hier größtenteils lediglich pauschalisiert auf die „derzeitige Lage“ verwiesen, ohne an dieser Stelle konkret zu begründen, warum in den jeweiligen Landkreisen besondere Gefahren bestehen, wie bspw. eine besondere über das Normale hinausgehende Überforderung des Gesundheitssystems.

Das Vorbenannte stellt nur auszugsweise die Punkte dar, die die staatlichen Maßnahmen als unverhältnismäßig erscheinen lassen.

Erwähnt werden soll an dieser Stelle auch, das aus obigen Gründen diverse Landkreise nunmehr richtigerweise ihre entsprechende Verfügungen aufgehoben haben.

 

3.

Aus diesem Grunde wurden nunmehr durch unsere Kanzlei im Auftrgae von insgesamt Acht betroffenen Familien entsprechende Eilverfahren eingeleitet, bei denen selbstredend noch einzelfallbezogene Argumente zum Tragen kommen werden.

Da in der Vergangenheit diese Eilverfahren oft fälschlicherweise mit einer abschließenden Klage gleichgestellt werden, möchten wir an dieser Stelle abschließend zum Zwecke der Klarstellung die Systematik dieser Verfahren erläutern.

In den jeweiligen Eilverfahren wird zunächst, gerade bedingt durch die Eilbedürftigkeit, innerhalb von einigen Tagen eine Abwägung der beiderseitigen Folgen/Interessen vorgenommen.

Im Nachgang hieran wird im weiteren Verfahren über Wochen/Monate durch diversen Schriftverkehr, eine Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung dann konkret über die Rechtswidrigkeit der Verfügungen der Landkreise entschieden werden.

Hierauf wird in den jeweiligen Beschlüssen der Gerichte richtigerweise auch hingewiesen.

Es ist also durchaus möglich und eben auch üblich, dass zunächst in einem vorgeschalteten Eilverfahren zugunsten einer Seite entschieden wird und sich in dem weitergehenden tiefgreifenderen Verfahren dann doch anders entwickelt.

Hartz-IV-Sanktionen

Das Bundesverfassungsgerichtes urteilte kürzlich im Rahmen der Thematik „Sanktionen im Bereich von ALG II-Leistung (Hartz IV)“.

Grundsätzlich und verständlicherweise muss derjenige der ALG II-Leistungen bezieht, alles nach seinen Möglichkeiten unternehmen, um seine Erwerbslosigkeit zu beenden.

Hierzu zählt, beispielsweise die Bewerbung auf von der Agentur für Arbeit angezeigte Stellenangebote.

Sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so kann die Behörde derzeit noch bis zu 100% der zu gewährenden Leistungen kürzen; wobei dies in Etappen geschieht und zunächst mit einer 30 %-Kürzung beginnt.

Zwar stellt die Sanktion ein effektives und vor allem notwendiges Druckmittel für die Mitarbeit des Leistungsempfängers dar, steht jedoch in grundsätzlichem Widerspruch zum sogenannten „Existenzminimum“.

Das Bundesverfassungsgericht hatte dieses Recht auf ein angemessenes „Existenzminimum“ in einer vorherigen Entscheidung entwickelt und der Gesetzgeber hat hierauf aufbauend in der Folge einem bestimmten Betrag als Existenzminimum definiert; den Hart IV-Satz.

Besonders kritisch in diesem Zusammenhang ist, dass schon der Name „Existenzminimum“ eigentlich Sanktionen bzw. Kürzungen verbietet, d.h. grundsätzlich Abzüge mit der Verfassung nicht vereinbar sind.

Demgemäß sollte zu erwarten gewesen sein, dass Sanktionen nun für verfassungswidrig erklärt worden wären. Nichtsdestotrotz genehmigte das Bundesverfassungsgericht Sanktionen nun dem Grunde nach, deckelte die Höchstgrenze der Sanktionen jedoch zugleich auf maximal 30% der Leistungen.

Darüber hinaus bestimmte es weiter, dass bei der Sanktionierung immer der Einzelfall geprüft und erteilte der schematischen Sanktionierung eine Absage; das Verfassungsgericht bestritt somit den Mittelweg zwischen zu erwartendem Verbot und Duldung der Sanktionen.

Gerade vor dem Hintergrund, dass der vom Gesetzgeber festgelegte Betrag das Minimum des Lebensbedarfs darstellt, ist auch die gedeckelte Reduzierung wohl nicht zu rechtfertigen.

Wünschenswert wäre in diesem Zusammenhang gewesen, wenn das Bundesverfassungsgericht anstelle der Sanktionen in Form der Leistungskürzung, beispielsweise andere Sanktionen wie etwa Sozialstunden usw. als Alternative gesehen hätte.

Altersteilzeit und Urlaub

Beim typischen Altersteilzeitmodell wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass bis zum Renteneintritt teilweise die Tätigkeit tatsächlich ausgeführt wird und für einen weiteren Zeitraum eine Freistellung erfolgt.

Formal ist der Arbeitnehmer auch für den Zeitraum der Freistellung weiterhin bei seinem Arbeitgeber angestellt.

Aus diesem Grunde wurde teilweise angenommen, der Arbeitnehmer erlangt auch während des Zeitraumes der Freistellung einen Urlaubsanspruch, der dann gegebenenfalls am Ende des Arbeitsverhältnisses in Geld auszugleichen wäre, denn der Arbeitnehmer ist ja bereits nicht mehr im Betrieb des Arbeitgebers, sondern freigestellt; sogenannte Urlaubsabgeltung.

Dies ist durchaus lohnenswert, da für jeden Urlaubstag das durchschnittliche Tagesgehalt ausbezahlt werden muss und so je nach Vereinbarung der Gesamturlaubstage und des bereits genommenen Urlaubes durchaus mehrere hundert Euro zusammen kommen können.

Das Bundesarbeitsgericht (BArbG) erteilte dieser Idee in einer aktuellen Entscheidung aus September 2019 nunmehr aber erstmalig eine Absage.

Gemäß der Entscheidung des BArbG muss der Urlaub grundsätzlich tatsächlich verdient, das heißt erarbeitet werden.

Das Kalenderjahr in dem beispielsweise gearbeitet wurde und im Weiteren eine Freistellung erfolgte muss nun prozentual aufgeteilt muss.

So kann dann im nächsten Schritt errechnet werden, wieviel des vereinbarten Erholungsurlaub im maßgeblichen Jahr tatsächlich erarbeitet wurde.

Abzüglich des schon bereits genommenen Urlaubs erhält man dann den in Geld auszugleichenden Resturlaub.

Sollte eine Freistellung erst zum Jahresbeginn erfolgen und dann das Arbeitsverhältnis in eben diesem Jahr auch enden, einsteht logischerweise keinerlei Urlaubsanspruch und daher auch kein Abgeltungsanspruch.

Winterreifenpflicht

Liebe Leserinnen und Leser,

passend zur Jahreszeit wollen wir uns heute mit dem Thema Winterreifen beschäftigen.

Es hält sich hier nach wie vor hartnäckig der Irrglaube, dass letztlich keine „richtige“ Winterreifenpflicht besteht, sondern lediglich im Fall der Fälle Probleme mit der Versicherung bei der Schadensregulierung entstehen können.

Darüber hinaus gehen fälschlicherweise viele Fahrer nach wie vor von der Eselsbrücke „Winterreifen sind nur in den Monaten mit „R“ aufzuziehen“ aus.

Klarstellend ist dies jedoch seit dem 18.05.2017 nicht mehr der Fall, denn seit diesem Tag legt § 2 Abs. 3a StVO fest, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs dieses bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren darf, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die Winterreifen darstellen.

Gem. § 36 Abs. 4 StVZO sind Winterreifen solche Reifen, durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Winterreifen unbedingt mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke gekennzeichnet sein.

Es gilt somit jedes Jahr am Ende des Sommers zu prüfen, ob schlechte Straßenverhältnisse im obigen Sinn vorhanden bzw. zu befürchten sind und es ist sodann das Fahrzeug mit Winterreifen zu versehen; eine feste Regel ab welchem Monat die Winterreifen aufgezogen werden müssen gibt es folglich nicht.

Nicht nur vor dem Hintergrund der Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer sollte jeder Fahrer bedacht sein so früh wie möglich Winterreifen aufzuziehen. Zusätzlich droht des Weiteren ein Bußgeld in Höhe von 80,00 € und einem Punkt in Flensburg; ganz zu Schweigen von den Problemen die sich mit den jeweiligen Versicherungen ergeben können.

Eigenbedarfskündigung

Im Folgenden soll in gebotener Kürze die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Thema Eigenbedarfskündigung dargestellt werden:

Voraussetzung einer wirksamen Kündigung ist der Bedarf der Räumlichkeiten für den Vermieter selbst, seine Familie oder Angehörige seines Haushalts.

Der Mieter ist jedoch nicht schutzlos und kann sich unter Verweis auf einen Härtefall gegen die Kündigung wehren. Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters (hier der Eigenbedarfs) nicht zu rechtfertigen ist; zu nennen seien an dieser Stelle insbesondere gesundheitliche Gründe des Mieters.

Im Streitfall müssen sodann die Gerichte prüfen, ob der Vermieter den Eigenbedarf und/oder der Mieter einen Härtefall nachweisen kann.

Da in der Vergangenheit die Gerichte immer mehr dazu übergingen diese beiden Punkte zu schematisch und oberflächlich zu prüfen, sah sich der BGH nunmehr dazu veranlasst klarzustellen, dass die Gerichte jeden Einzelfall besonders tiefgehend und gründlich zu überprüfen haben.

Dies führt in bestimmten Fällen sogar dazu, dass die Gerichte eigenständig ein Gutachten einholen müssen, beispielsweise wenn der Mieter eine Verschlechterung seiner Gesundheit lediglich mit ärztlichem Attest belegt.

Der Bundesgerichtshofes machte mit seiner Entscheidung somit insbesondere den überragenden Stellenwert der Wahrheitsfindung im deutschen Rechtssystem deutlich, denn nur wenn das Gericht eindeutig vom Vorliegen des Eigenbedarf bzw. dem fehlenden Härtefall überzeugt ist, kann eine Kündigung als wirksam beurteilt werden.

Zwar werden gerade durch die Einholung eines Gutachtens hohe Verfahrenskosten entstehen, aber nur hierdurch können gerichtliche Entscheidungen nachvollziehbar und im Sinne des geltenden Rechts ergehen, sodass die aktuelle Entscheidung des BGH durchaus begrüßenswert ist.

Stärkung der Fluggastrechte

In einer aktuellen Entscheidung hat der europäische Gerichtshof (EuGH) am 11.07.2019 abermals die Fluggastrechte gestärkt.

Noch vor Kurzem war für eine Flugverspätungsentschädigung notwendig, dass der Flug innerhalb der Europäischen Union (EU) startete bzw. landete und sich die Ankunft am Zielflughafen um mehr als drei Stunden verzögerte.

Eine Ausnahme galt bis dato jedoch dann, wenn zwar der Flug innerhalb der EU startete bzw. landete, aber dann einen Zwischenstopp außerhalb der EU einlegte.

Dieser Einschränkung erteile der EuGH nunmehr eine Absage.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde eine gesamtheitliche Reise (also inklusive Flug) bei einer tschechischen Gesellschaft gebucht.

Die Flugstrecke war Prag / Bangkok, wobei ein Zwischenstopp in Abu Dhabi eingelegt wurde.

Der Anschlussflug in Abu Dhabi wurde durch die Gesellschaft Etihad (Sitz in den vereinigten Arabischen Emiraten) durchgeführt und hatte eine Verspätung von knapp 500 Minuten.

Trotz der vorherigen Rechtslage verklagten die Passagiere die tschechische Airline auf die nach EU-Recht vorgesehene Entschädigung bei Verspätungen.

Die verklagte Fluggesellschaft versuchte die Verantwortung von sich zu weisen, indem sie argumentierte, dass die Verspätung durch die Airline mit Sitz in Abu Dhabi verschuldet wurde.

Diese Argumentation ließ der EuGH nicht durchgehen und begründet dies damit, dass Flüge auch bei ein- oder mehrmaligem Umsteigen eine Einheit darstellen, sofern sie Gegenstand einer einzigen Buchung waren und die verklagte Fluggesellschaft daher weiterhin in der Verantwortung bleibt.

(Vgl. Urteil des EuGH vom 11.07.2019, Aktenzeichen C 502/18)

Radfahrschutzstreifen

Die Radfahrschutzstreifen zeichnen sich dadurch aus, dass sie Teil der Fahrbahn sind, durch eine Linienführung von der Fahrbahn abgegrenzt und nicht mit dem Verkehrszeichen 237 (weißes Fahrrad auf blauem Grund) versehen sind.

Schutzstreifen können von Radfahrern benutzt werden; eine Benutzungspflicht besteht im Unterschied zu Radwegen, also Wegen, die das oben genannte Verkehrsschild 237 aufweisen, nicht. Sofern Radfahrer die Schutzstreifen jedoch nutzen gilt für sie, dass das Befahren des Schutzstreifens in entgegengesetzter Fahrtrichtung unzulässig ist, genauso wie das „Nebeneinanderfahren“ von mehreren Fahrradfahrern.

Auf der anderen Seite ist es aber zulässig, wenn Radfahrer wartende Fahrzeuge rechts überholen. Solche Konstellationen ergeben sich gerade im Ampel- und Kreuzungsbereich, was jedoch zu einer besonderen Gefahrenlage für die Radfahrer und besonderer Sorgfaltspflicht für die Kraftfahrer führt.

Aus Sicht der Kraftfahrer gilt, dass die Schutzstreifen grundsätzlich von sämtlichen Kraftfahrzeugen befahren werden dürfen. Dies jedoch nur unter besonderer Vorsicht auf die dort befindlichen Radfahrer; so heißt es in der Gesetzesbegründung der maßgeblichen Vorschrift:

„Für Ausweichbewegungen im Begegnungsverkehr kann der Schutzstreifen durch den Kraftfahrzeugverkehr mitbenutzt werden, wenn auch unter besonderer Vorsicht.“

Im Weiteren sei angemerkt, dass auf den Schutzstreifen mit Kraftfahrzeugen nur für kurze Zeit (etwa drei Minuten) gehalten werden darf, das Parken (auch knapp links neben dem Schutzstreifen) ist jedoch strikt verboten und führt zur Ahndung mit einem Bußgeld.

Zuletzt ist bei Überholvorgängen von Radfahrern gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) ein „ausreichender Sicherheitsabstand“ einzuhalten. Einen konkreten Wert legt die StVO derzeit (noch) nicht fest. Hier sollte jedoch ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m eingehalten werden, denn die Gerichte sahen in der Vergangenheit hierin einen „ausreichenden Sicherheitsabstand“ im Sinne der StVO.

Ob eine konkrete Abstandsangabe in der Zukunft gesetzlich festgeschrieben wird ist derzeit in der politischen Diskussion und bleibt abzuwarten.

Arbeitszeit und Reisezeit

Ein aktuelles Gesprächsthema unter Arbeitnehmern[1] und Arbeitgebern ist die Arbeitszeit, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun entschieden hat, dass Arbeitgeber verpflichtet werden sollen, die volle Arbeitszeit aller Beschäftigten zu erfassen. Hintergrund dieser Entscheidung soll der Schutz der Arbeitnehmer vor unbezahlten Überstunden und übermäßiger Verfügbarkeit sein.

So sieht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) grundsätzlich vor, dass der Arbeitnehmer acht Stunden werktäglich nicht überschreiten darf. Die werktägliche Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Hiervon gibt es abweichende Regelungen für besondere Berufsgruppen bzw. bei Anwendung von bestimmten Tarifverträgen.

In diesem Kontext stellt sich die Frage, was konkret unter den arbeitszeitrechtlichen Begriff fällt. Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 ArbZG). Aber wie sind beispielsweise Reisezeiten einzuordnen? Zur Dienstreisezeit gehören die Hin- und Rückreisen zum bzw. vom auswärtigen Dienstort und die Wahrnehmung von Dienstgeschäften an einem auswärtigen Ort (BAGE 119, 41). Die Wegezeiten für die Fahrt von der privaten Wohnung bis zur Arbeitsstelle gehören nicht zur Arbeitszeit. Anders sieht es bei Wegezeiten für die Fahrten von der Betriebsstätte zu einer außerhalb des Betriebs liegenden Arbeitsstätte aus. Bei den letztgenannten Wegezeiten ist jedoch danach zu differenzieren, ob während der Reise Vollarbeit geleistet wird, wie es z. B. bei Berufskraftfahrern der Fall ist, oder ob der Arbeitnehmer während der Reise mit dem Zug z. B. schläft. Gerade bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zum Erreichen einer außerhalb des normalen Arbeitsplatzes gelegenen Betriebsstätte gehen die Meinungen auseinander. Im Zweifel ist eine Einzelfallprüfung anzustellen. Hier spielt es auch eine Rolle, ob die Belastung des Arbeitnehmers während der Fahrt der Hauptleistungspflicht nahekommt. Bei Meinungsverschiedenheiten hilft ein rechtskundiger Ratschlag sicherlich weiter.

[1] Die Formulierung dient der Vereinfachung und soll sowohl weibliche als auch männliche Personen umfassen.

Augen auf auch auf Rad- und Fußwegen

Mit höheren Temperaturen steigen in den kommenden Monaten auch wieder mehr Menschen auf andere Verkehrsmittel als das Auto um. Das bedeutet, dass die Fuß- und Radwege wieder mehr befahren werden. Gerade in diesem Verkehrsraum kommt es jedoch immer wieder zu Unfällen, teilweise auch, weil die Rechtslage bei vielbefahrenen Wegen mit unterschiedlichen, mittlerweile teils motorisierten Verkehrsmitteln unklar sein kann.

Einen Rechtsstreit hatte im vergangenen Jahr das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden, bei dem es zu einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Radfahrer gekommen ist. Der Fußgänger verließ sein eigenes Grundstück, welches von einer Hecke umschlossen war. Ein Radfahrer nutzte jedoch gerade den kombinierten Rad-/Gehweg. Er fuhr dabei relativ weit rechts, um so einer entgegenkommenden Joggerin auszuweichen. Es kam zum Zusammenstoß. Der Fußgänger und der Radfahrer stritten nun um das Verschulden an dem Unfall.

Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass der Fußgänger sich hätte versichern müssen, dass der Weg frei war und keine Gefahren für sich und andere bestanden, als er sein Grundstück verließ. Dass er dies nicht getan hat, stellt sein Verschulden dar. Auf der anderen Seite konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Radfahrer zu schnell gefahren ist oder zu wenig Abstand zur Hecke gehalten hat.

Die Sorgfaltspflichten bei dem Kreuzen eines Rad- und Fußweges sollten genauso ernst genommen werden, wie die beim Überschreiten der Fahrbahn.

OLG Celle, Urteil vom 20.11.2018

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Internet

Neuerdings gibt es einen Anbieter, der online die Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anbietet gegen Entgelt ohne persönliche Untersuchung. Ist eine solche AU- Bescheinigung zulässig.

Bislang gilt der Grundsatz des persönlichen Kontaktes zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten. Dieser Grundsatz ist durch die geänderte (Muster-) Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärzte entschärft worden.

Dort heißt es jetzt: „…Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“

Ob eine „virtuelle“ AU- Bescheinigung wirksam ist, ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt worden. Naheliegend ist jedoch eine gesteigerte Missbrauchsmöglichkeit im Rahmen der Krankmeldung durch Vorlage einer lediglich online erteilen AU- Bescheinigung aufgrund des fehlenden persönlichen Kontaktes. Voraussetzungen einer wirksamen AU- Bescheinigung sind nach wie vor die Erstellung durch einen approbierten Arzt und die Benennung von Daten, zu denen der Name des Arbeitnehmers sowie das Bestehen und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gehören. Allein durch die Angabe personenbezogener und auch gesundheitsrelevanter Daten bei Beantragung der AU- Bescheinigung per WhatsApp bestehen bereits datenschutzrechtliche Bedenken.

In Niedersachsen jedenfalls wird die Frage der Zulässigkeit der AU- Bescheinigung, die ohne jegliche persönliche Behandlung online beantragt und per WhatsApp versandt wird, durch folgende aktuelle Regelung beantwortet: „Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlungen, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen. Auch bei telemedizinischen Verfahren ist zu gewährleisten, dass ein Arzt den Patienten unmittelbar behandelt.“

 

Der eheliche Güterstand

Vor der Heirat schweben die Verliebten im siebten Himmel. An die rechtlichen Konsequenzen der Eheschließung wird oftmals nicht gedacht. Dabei enthält das Gesetz doch einige Regelungen, die es wert sind zu kennen und zu bedenken. Hierzu gehört auch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Das Gesetz kennt verschiedene Güterstände für Eheleute. Sofern allerdings kein anderer von den Eheleuten vertraglich vereinbart wird, gilt die Zugewinngemeinschaft. In der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen und verwaltet dieses regelmäßig allein. Wenn es sich allerdings um Verfügungen über das ganze Vermögen (§ 1365 BGB) oder um Verfügungen Haushaltsgegenstände betreffend handelt (§ 1369 BGB) handelt, benötigt ein Ehegatte die Zustimmung des anderen Ehegatten.

Trotzdem ist es so, dass jeder Ehegatte Eigentum selbst erwirbt. Erst mit Beendigung der Ehe – durch Ehescheidung oder Tod eines Ehegatten – entsteht ein vermögensrechtlicher Ausgleich zwischen den Eheleuten. Mit Ehescheidung wird ein Vergleich durchgeführt, welcher der Ehegatten in der Ehezeit mehr Vermögen hinzugewonnen hat. Zwischen den Eheleuten wird sodann der Zugewinn ausgeglichen. Beim Tode des anderen Ehegatten kann der Überlebende anstattdessen eine Erhöhung seines eigenen Erbteils verlangen (§ 1371 BGB).

Sollten die Eheleute eine andere vermögensrechtliche Regelung wünschen, so stehen insbesondere die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung zur Verfügung. Mit der Gütergemeinschaft besteht für die Eheleute grundsätzlich gemeinsames Eigentum an sämtlichen Vermögensgegenständen. Mit der Gütertrennung hingegen schließen die Eheleute den Zugewinnausgleich mit Beendigung der Ehe aus, so dass jeder Ehegatte auf eigene Rechnung wirtschaftet. Beide Regelungen müssten allerdings ehevertraglich vereinbart werden.

Gartenpflege durch den Mieter

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Eigentümers eines Grundstücks mit Gartenfläche, diese nach seinen Vorstellungen zu pflegen. Vermietet der Eigentümer das Grundstück oder einen Teil dessen an einen Mieter, so geht diese Pflicht nicht auf den Mieter über, es sei denn, dass dies Teil der mietvertraglichen Pflichten des Mieters darstellt.

Üblicherweise werden aus diesem Grunde in den Mietvertrag einfache Übernahmeklauseln im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen gewählt, wie:

„Die Gartenpflege übernimmt der Mieter.“

Hierdurch wird eine Pflicht zur Gartenpflege durch den Mieter begründet. Für Einfamilienhäuser kann die Gartenpflege auch ohne eine entsprechende Klausel von den Mietern zu übernehmen sein, wenn diesen der Garten auch zur alleinigen Nutzung überlassen wird.  

Diese Regelung zur Gartenpflege weicht von der gesetzlichen Pflichtenverteilung ab und wird daher von der Rechtsprechung eng ausgelegt. Sie umfasst daher nur solche Aufgaben, die keine besondere Fachkenntnis erfordern und auch keinen übermäßigen Zeit- und Kostenaufwand bedeuten. Beispielhaft umfasst die Gartenpflege das Mähen von Rasen, das Jäten von Unkraut oder das Umgraben von Beetflächen.


In welcher Art und Weise die Gartenpflege ausgeübt wird, obliegt, sofern die Klausel keine näheren Bestimmungen trifft, dem Mieter. Eine Weisung des Vermieters hinsichtlich der Ausführung ist dann unzulässig. Zulässig sind allerdings konkrete mietvertragliche Klauseln, die die Ausführung der Gartenpflege näher bestimmen.
Hinsichtlich Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die besondere Fachkenntnis oder einen erheblichen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern, besteht die Möglichkeit der Übernahme in derartige allgemeine Geschäftsbedingungen nicht, wenn die Klausel den Mieter überrascht oder übermäßig benachteiligt.

Die Rechtmäßigkeit konkreter mietvertraglicher Klauseln können und sollten im Einzelfall überprüft werden. Hierfür sollte in Streitfällen ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Beweis über Dashcams

Im Mai 2018 hatte der Bundesgerichtshof eine Entscheidung zu treffen, inwiefern dashcam Aufnahmen vor Zivilgerichten Beweiskraft zukommt.
Dashcams sind Videokameras, die von dem Armaturenbrett (engl. dashboard) des Fahrzeugs aus den Straßenverkehr aufnehmen. Dashcams erfreuen sich im Ausland immer größerer Beliebtheit. In Deutschland allerdings waren Gerichte bislang zögerlich mit der Zulassung von Aufnahmen einer unbestimmten Vielzahl von Menschen als Beweismittel. Untere Gerichte kritisierten, dass bei Zulassung von dashcams als Beweismitteln Aufnahmen des öffentlichen Verkehrsraumes zunehmen und so das Rechts auf informationelle Selbstbestimmung von Passanten aushöhlen würden.

Der BGH unterscheidet in seiner Entscheidung zwischen Beweiserhebung und Beweisverwertung.
Der BGH stellt zunächst klar, dass die Beweiserhebung durch dashcams im zu entscheidenden Fall rechtswidrig ist. Diese verstößt gegen den Datenschutz, indem der Kläger mit seiner Kamera stets vier Stunden Videomaterial speicherte, somit nicht anlassbezogen. Eine nur anlassbezogene Verwendung der dashcam sei aber technisch möglich; beispielsweise könnte die Kamera nur bei auf Unfälle hinweisenden Verkehrssituationen einschalten. Eine Aufzeichnung der Allgemeinheit sei deswegen nicht erforderlich.

Aus der Unzulässigkeit der Beweiserhebung folgt aber nicht ohne Weiteres auch, dass die Videoaufnahmen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Hierfür kommt es auf die widerstreitenden Interessen des Aufnehmenden und des Aufgenommenen im Einzelfall an. Für den Nutzer der dashcam sprachen hier sein Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Möglichkeit der Wahrheitserforschung im Zivilprozess. Das Persönlichkeitsrecht des Aufgenommenen sah der BGH als weniger schützenswert, da dieser als Unfallverursacher ohnehin verpflichtet war, Angaben über seine Person zu machen. Daher war die Verwertung der Videoaufnahmen hier möglich.

Der BGH erkannte durchaus, dass wenn die Beweisführung durch dashcams ermöglicht würde, diese an Beliebtheit gewinnen würden. So würden Persönlichkeitsrechte im öffentlichen Verkehrsraum ausgehöhlt. Es könnte womöglich dazu kommen, dass letztlich Bewegungsprofile von jedermann erstellt werden könnten. Diesem Problem sei jedoch mit Geldbußen oder Freiheitsstrafen als Sanktionen für rechtswidrige Aufnahmen zu begegnen. In einem Zivilprozess hätten derartige Erwägungen ohne Berücksichtigung zu bleiben.

BGH Urteil vom 15.5.2018 – VI ZR 233/17

EU-Datenschutzverordnung

Am 25.05.2018 tritt die EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Damit soll ein einheitliches Datenschutzrecht innerhalb der EU geschaffen werden.

Die Datenverarbeitung darf weiterhin nur dann erfolgen, wenn es die Verordnung oder ein anderes Gesetz erlaubt. Dort wiederum sind die weiteren Voraussetzungen festgelegt.

Sofern Daten erhoben werden, müssen dem Betroffenen umfangreiche Informationen mitgeteilt werden, wie der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, die Zwecke und die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, die Darstellung der berechtigten Interessen, ggf. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten, Informationen zur Datenübermittlung in Drittländer, die Dauer der Datenspeicherung, eine Belehrung über Betroffenenrechte, die Grundlage der Bereitstellung der Daten auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis und die Folgen der Nichtbereitstellung und das Bestehen einer automatisierten Einzelfallenscheidung einschließlich Profiling. Die Information sollte dabei schriftlich erfolgen.

Weiterhin besteht ein umfassendes Auskunftsrecht der Betroffenen, wobei nunmehr auch die Auskunft und Übermittlung der Daten in elektronischer Form bzw. eine Kopie der Daten verlangt werden können. Außerdem hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern die Speicherung der Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig ist, der Betroffene seine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen hat, der Betroffene Widerspruch eingelegt hat und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen, die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder eine Rechtspflicht zum Löschen nach EU- oder nationalem Recht besteht. Weiterhin besteht ein Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten.

Des Weiteren können betroffene Personen einer automatisierten Einzelfallentscheidung widersprechen, die ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Neu ist auch die Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung und die Führung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten.

Insgesamt sind viele Pflichten für Unternehmen im Rahmen des Datenschutzes neu geregelt worden, die zu beachten und umzusetzen sind. Die Zeit hierfür ist bis zur Geltung der EU-DSGVO am 25.05.2018 nur noch knapp. Daher ist es wichtig, sich hinsichtlich der Vorgaben der EU-DSGVO umfassend zu informieren, nicht zuletzt auch aus dem Grunde, da im Falle einer Nichtbeachtung oder verspäteten Umsetzung hohe Bußgelder verhängt werden können.

Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine umfassende Beratung nicht ersetzen.

Die Elternzeit

Die Elternzeit ermöglicht es Eltern, trotz eines Arbeitsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses und den damit verbundenen Pflichten der Betreuung ihres Kindes nachzukommen und mehr Zeit mit der Familie zu verbringen. Denn während der Elternzeit erfolgt eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Sie trägt somit zu einer Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei.

Während der Elternzeit besteht zudem ein besonderer Kündigungsschutz, d. h., dass der Arbeitgeber während der Elternzeit grundsätzlich keine Kündigung erklären kann. Der Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) – nicht zu verwechseln mit dem besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz – beginnt frühestens eine Woche vor dem Beginn der Anmeldefrist zur Elternzeit und endet mit Ablauf der Elternzeit. In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber allerdings eine Zulässigerklärung durch die zuständige Aufsichtsbehörde beantragen.

Zum Kreis der Berechtigten gehören jedoch nicht nur die leiblichen Eltern, die mit ihrem bis zu drei Jahre alten Kind oder dem Kind des Ehepartners, in einem Haushalt leben und die Betreuung und Erziehung dieses Kindes selbst übernehmen, sondern auch andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wie z. B. unter bestimmten Voraussetzungen Pflegeeltern, Adoptiveltern und Großeltern.

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht ein Anspruch auf Elternzeit. Für Geburten ab dem 01.07.2015 können bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden. Hierdurch wird eine intensivere Betreuung des Kindes auch dann ermöglicht, wenn diese beispielsweise zur Zeit der Einschulung nötig wird. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist hierfür nicht erforderlich. Nur aus dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber einen dritten Abschnitt in diesem Zeitraum ablehnen.

Die Elternzeit, die zwischen der Geburt des Kindes und seinem dritten Geburtstag liegt, muss 7 Wochen vor Antritt beim Arbeitgeber angemeldet werden. Eine frühere Anmeldung der Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber empfiehlt sich aus dem Grunde nicht, da der besondere Kündigungsschutz des BEEG (nicht zu verwechseln mit dem Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz) frühestens eine Woche vor dem Beginn der Anmeldefrist, also bei einer Elternzeit ab Geburt, acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin besteht.

Zu beachten ist, dass die Anmeldung schriftlich erfolgen muss. Auch die Unterschrift ist nicht zu vergessen. Die Elternzeit bedarf aber nicht der Zustimmung des Arbeitgebers.

Der/die die Elternzeit Anmeldende muss sich verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit genommen wird. Wenn ein Elternteil also nur für ein Jahr Elternzeit anmeldet, folgt daraus, dass in dem Jahr darauf keine Elternzeit genommen wird. In diesem Fall kommt eine Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers in Betracht.

  • Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit besteht in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate im Unternehmen tätig ist, die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert wird und der Anspruch dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt wurde.



Sofern der Arbeitgeber einverstanden ist, kann auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden wöchentlich im Durchschnitt des Monats geleistet werden.

Insgesamt zeigt sich, dass es viele Möglichkeiten gibt, die Elternzeit zu gestalten. Hier muss jede Arbeitnehmerin bzw. jeder Arbeitnehmer, für die/den Elternzeit in Betracht kommt, die für sie/ihn  passende Variante finden und gleichzeitig die hierfür nötigen Schritte kennen und bedenken.

Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine umfassende Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

 

 

 

Teure Erbschaft

Denkt man an Erbschaft, so werden die meisten zunächst an Vermögen denken, das an die nächste Generation weitergegeben wird. So muss es jedoch nicht immer ablaufen. Denn in die Erbmasse fallen nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten des Erblassers. Daher fallen an die Erben nicht nur das Eigentum an Immobilien sowie beweglichen Gegenstände, Bankguthaben, Beteiligungen und Weiteres, sondern auch Forderungen, die Dritte gegen den Erblasser hatten.

Es ist aufgrund dessen durchaus möglich, dass die Erbschaft insgesamt überschuldet ist und damit für den Erben eher eine Belastung darstellt. In diesem Fall hat ein möglicher Erbe – je nach Situation, in der er sich befindet – unterschiedliche Möglichkeiten.

Der potentielle Erbe kann die Erbschaft ausschlagen. Wenn er dies tut, werden die Erben und die Anteile an der Erbschaft so bestimmt, als ob dieser potentielle Erbe nicht existierte. Dieser wird daher an den Rechten und Pflichten der Erbschaft nicht beteiligt. Die Ausschlagung ist allerdings nur innerhalb von sechs Wochen möglich. Die Frist beginnt zu laufen, wenn dem Ausschlagenden von dem Erben der Erbfall und sein Status als Erbe bekannt geworden ist. Die Ausschlagung kann entweder bei dem Gericht seines Wohnortes oder des Wohnortes des Erblassers erklärt werden. Auch kann die Ausschlagung durch notarielle Erklärung bei einem Notar erfolgen.

Wird die Ausschlagungsfrist versäumt, gilt die Erbschaft als angenommen. Die Annahme der Erbschaft kann jedoch angefochten werden. Hierfür muss ein Anfechtungsgrund, namentlich ein Irrtum, vorliegen, der zur Erklärung geführt hat. Die Anfechtung ist sechs Wochen lang möglich, beginnend mit dem Tag, an dem dem Anfechtenden der Grund bekannt wird, der ihn zur Anfechtung berechtigt.

Der Erbe kann beim Nachlassgericht – in diesem Fall nur das Gericht, an dem der Erblasser seinen Hauptwohnsitz hatte – die Nachlassverwaltung beantragen. Dies ergibt Sinn in Fällen, in denen der Nachlass unübersichtlich ist. Hier setzt das Gericht einen Nachlassverwalter ein, dessen Aufgabe es ist, den Umfang des Nachlasses zu ermitteln und sich zu bemühen, die Nachlassgläubiger aus dem Nachlassvermögen zu befriedigen. Die Rechte und Pflichten aus der Erbschaft treffen den Erben nicht mehr persönlich. Sollte dann Vermögen übrig sein, erhält dieses der Erbe. Die Kosten des Gerichts und des Nachlassverwalters werden allerdings auch aus dem Nachlass bedient.

Ähnlich lässt sich das Risiko einer überschuldeten Erbschaft durch die Nachlassinsolvenz in den Griff kriegen. Auch hier kann der Erbe einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen. Sobald er von der Überschuldung weiß, muss er diesen Antrag sogar stellen. In dem Fall der Nachlassinsolvenz wird vom Gericht ein Insolvenzverwalter über das Vermögen des Nachlasses eingesetzt. Sofern der Erbe seinen Pflichten aus der Insolvenz nachkommt, trifft ihn persönlich dann keine Haftung gegenüber Nachlassgläubigern. Auch im Fall der Nachlassinsolvenz werden die Kosten des Gerichts und des Nachlassinsolvenzverwalters aus dem Nachlass selbst bedient.

Es ist daher dringend zu prüfen, welchen Wert ein Nachlass tatsächlich hat. Sollten Zweifel bestehen, kann das sogenannte Aufgebotsverfahren Klarheit bringen. In diesem Verfahren werden Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen bekanntzugeben.

 Sollten im Falle der Erbschaft die damit einhergehenden Rechte und Pflichten unübersichtlich oder zweifelhaft erscheinen, dann empfehlen wir rechtliche Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine Notarin oder einen Notar, um die für Ihre Situation ideale Vorgehensweise zu erarbeiten.

Untergang von Urlaubsansprüchen

In Arbeitsverhältnissen ist der Erholungsurlaub stets ein wichtiger Aspekt. Der Erholungsurlaub dient der Entspannung und soll zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer beitragen. Deswegen garantiert das Bundesurlaubsgesetz Arbeitnehmern Erholungsurlaub, von dem Arbeitsverträge grundsätzlich nicht zulasten der Arbeitnehmer abweichen dürfen.

Die Menge an gesetzlichen Urlaubstagen im Jahr hängt von der Anzahl an Arbeitstagen ab, die der Arbeitnehmer wöchentlich arbeitet, nicht jedoch von den Arbeitsstunden pro Woche. Bei einer 5-Tage-Woche besteht Anspruch auf 20 jährliche Urlaubstage.

Der Erholungsurlaub fällt für ein bestimmtes Jahr an. Er soll in diesem Jahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung in das Folgejahr kann nur dann erfolgen, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies erfordern. Liegt kein solcher Grund vor, dann verfällt der Urlaubsanspruch am Jahresende. Auch bei Vorliegen solcher dringender Gründe verfällt der Urlaubsanspruch dann aber spätestens im März des Folgejahres.

Im Gegensatz dazu steht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der urteilt, dass der Urlaubsanspruch dann nicht verfällt, wenn es dem Arbeitnehmer unmöglich gemacht wurde, seinen Urlaub zu nehmen.
Einen solchen Fall hatte der Europäische Gerichtshof am 29.11.2017 zu entscheiden. Vorliegend verhielt sich die Sache so, dass der Kläger, der britischer Landsmann war und als solcher den europäischen Regelungen unterlag, von 1999 bis zu seinem Ruhestand 2012 für das beklagte Unternehmen tätig war. Der Vertrag war jedoch nicht als Arbeitsvertrag ausgestaltet, sondern nannte sich „Selbständigenvertrag ausschließlich gegen Provision“. Aufgrund dieser Selbständigenregelung ist Urlaub nicht bezahlt worden. Der Kläger begehrte nun Abgeltung des nicht gewährten Urlaubes für 13 Jahre; dies mit der Begründung, dass die Beklagte durch die Klassifizierung als Selbständigenvertrag seine Urlaubsgewährung unmöglich machte.

Bereits die britischen Vorinstanzen erkannten die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers an, so dass grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub bestehen kann.

Der europäische Gerichtshof urteilte am 29.11.2017, dass für den Fall, dass der Arbeitgeber sich weigert, Urlaubszeiten zu vergüten, es durchaus der Fall sein kann – und in diesem Fall war -, dass der Arbeitnehmer bis zu der Beendigung seines Arbeitsvertrages Urlaubszeiten ansammelt.

Anders liegt der Fall allerdings, wenn der Grund für die Nichtgewährung des Urlaubs von dem Arbeitgeber nicht verschuldet worden ist. Wird der Arbeitnehmer nämlich im Zeitraum des Erholungsurlaubes krank, so kann er dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzeigen. Tut er dies, so wird die Zeit als Krankheit und nicht als Erholungsurlaub gesehen. Erholung findet nämlich in dieser Zeit nicht statt.

Hier findet jedoch keine unbegrenzte Möglichkeit des Ansparens von Erholungsurlaub statt. Stattdessen ist dieser Erholungsurlaub zu nehmen, sobald dies betrieblich und persönlich möglich ist. Auch bei Langzeiterkrankungen verfällt der Urlaubsanspruch spätestens nach 15 Monaten ab dem Ende des betreffenden Jahres, für den der Urlaub ursprünglich gewährt worden wäre.

Der Europäische Gerichtshof differenziert diese Fälle, weil in dem einen Fall der Arbeitgeber in seinem Vertrag versucht hatte, dem Arbeitnehmer Schutzrechte zu nehmen. In dem zweiten Fall ist die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung von dem Arbeitgeber nicht herbeigeführt worden.

Grundsätzlich lohnt es sich, einen Überblick über Schutzvorschriften für Arbeitnehmer zu haben. Es handelt sich oftmals um zwingendes Recht, von dem weder vertraglich noch tatsächlich abwichen werden kann.

Ruhestörung zu den Feiertagen

Die Feiertage stehen vor der Tür. Dem traditionell besinnlichen Weihnachtsfest folgt unmittelbar Silvester, an dem es durchaus laut und turbulent zugehen kann. Viele Menschen stellen sich die Silvesternacht eher im Rahmen einer Feier, als im Rahmen gemütlichen Beisammenseins vor.

Dabei stellt sich die Frage für weniger Feierwütige, ob und inwieweit die Silvesterfeiern der Nachbarn toleriert werden müssen. Dies ist insbesondere in Mietwohnungen stets ein Reibungspunkt.

Grundsätzlich existiert in Deutschland die sogenannte Nachtruhe zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Diese soll als Schall-Immissionsregelung Nachbarn vor nächtlichem Lärm schützen. Danach ist in diesem Zeitraum Zimmerlautstärke zu wahren. Diese ist erst dann gewahrt, wenn in der Nachbarwohnung die Lautstärke nicht mehr zu vernehmen ist.

Das Knallen von Silvesterraketen würde also die Nachtruhe in jedem Fall stören. Grundsätzlich hat die Nachtruhe auch in der Silvesternacht Wirksamkeit. Jedoch werden diese Regelungen in der Silvesternacht großzügiger gehandhabt, als in sonstigen Nächten des Jahres. Dafür wird insbesondere die Tradition des Silvesterfestes ins Feld geführt, zu der es nun mal gehört, in der Neujahrsnacht durch Raketen Lärm zu verursachen. Aufgrund dessen bestehen für den 31. Dezember und den 1. Januar auch Besonderheiten für die Überlassung bestimmter pyrotechnischer Gegenstände und das Abbrennen derselben.

Dies führt unweigerlich dazu, dass aufgrund von Silvesterraketen zumindest und vor allem in dem Zeitraum von 0 Uhr bis um 1 Uhr Nachtruhe nur beschränkt möglich ist. Wer allerdings eine Silvesterfeier über diesen Zeitraum hinaus plant, sollte verstärkt Rücksicht auf seine Nachbarn nehmen. Obwohl es zu einer großzügigeren Handhabung der Nachtruhe kommt, müssen sich die Nachbarn natürlich nicht die komplette Nacht hindurch Lärm über Zimmerlautstärke gefallen lassen.

Wer eine Feier veranstaltet, sollte aus Rücksicht auf andere Bewohner des Hauses allerdings auf basslastige Musik verzichten und die Lautstärke der Feier spätestens dann reduzieren, wenn sich auch die Silvesterknaller langsam dem Ende zu neigen. Dies betrifft nicht nur die Lautstärke in der eigenen Wohnung, sondern gerade die Lautstärke in Fluren und Treppenhäusern. Gäste sollten daher darauf aufmerksam gemacht werden, beim Verlassen der Feier die Lautstärke zu drosseln.

Wichtig ist auch, die Nachbarn frühzeitig über die Feier zu informieren. Dies ist Ausfluss der Rücksichtnahmepflicht. Nachbarn, die von der Feier frühzeitig erfahren, können entsprechend planen.

Dass also in der Silvesternacht Raketen abgefeuert werden und eine Feier ins neue Jahr stattfindet ist grundsätzlich von Nachbarn zu dulden. Es sollte aus Rücksichtnahmegesichtspunkten jedoch zuvor angekündigt werden und die Lärmemissionen nach Möglichkeit gering gehalten werden.

In diesem Sinne wünsche ich einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Arbeitsunfähigkeit

Mit den fallenden Temperaturen bleibt dem einen oder anderen Arbeitnehmer eine Krankheit nicht erspart. Wenn diese zur Arbeitsunfähigkeit führt, stellt sich die Frage, welche Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber bestehen.

Wird ein Arbeitnehmer unvorhergesehen, plötzlich krank, so hat er den Arbeitgeber hierüber so früh wie möglich zu informieren, damit dieser entsprechend planen kann. Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber Ersatz zu schaffen, Termine abzusagen oder Ähnliches.

Der Arbeitnehmer hat bei einer Krankheitsdauer von mehr als drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes vorzulegen. Dies ist allerdings die gesetzliche Regelung, von der vertraglich abgewichen werden kann – und oftmals wird. Es ist insofern günstig, die arbeitsvertragliche Regelung zu kennen, bevor es zum Krankheitsfall kommt.

Ein Verstoß gegen eine dieser arbeitnehmerseitigen Pflichten kann zu einer Abmahnung und im Wiederholungsfall zur Kündigung führen. Es ist daher dringend anzuraten, dem Arbeitgeber zu Dienstbeginn des ersten Tages der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt und fristgemäß eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Sollte der Arbeitnehmer Zweifel daran haben, dass der Arbeitgeber später den Zugang der Bescheinigung bestätigt, so sollte er die Bescheinigung mit einem Zeugen übergeben.

Für die Dauer der Erkrankung hat sich der Arbeitnehmer so zu verhalten, dass die Genesung gefördert wird. Welches Verhalten förderlich ist und welches nicht, hängt dabei von der Krankheit im Einzelfall ab. So wird sportliche Aktivität beispielsweise eine Grippe nur noch herauszögern, während bei Depressionen Sport gerade ratsam sein kann.

Ein Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht, sobald der Arbeitnehmer vier Wochen im Unternehmen beschäftigt ist und für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen. Ab diesem Zeitraum besteht ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse auf Zahlung von Krankengeld. Das Krankengeld beträgt 70 % des Arbeitsentgelts. Die Zahlung von Krankengeld kann für maximal eineinhalb Jahre verlangt werden.

Sollte ein Arbeitnehmer im Urlaub erkranken oder eine früher eintretende Krankheit die Urlaubszeit umfassen, so ist die Zeit lediglich als Krankheitszeit und nicht als Urlaubszeit zu bewerten. Die entsprechende Zeit geht nicht von dem Jahresurlaub ab. Es empfiehlt sich daher auch im Urlaub, Krankheitszeiten zu melden. Der Erholungseffekt des Urlaubs kann nämlich nicht erzielt werden, wenn und solange der Arbeitnehmer erkrankt ist.

Eine Kündigung, die sich auf langfristige oder häufige Krankheiten stützt, hat zu ihrer Wirksamkeit hohe Anforderungen. Wenn Arbeitnehmer über Jahre hinweg häufig krank sind oder aufgrund der Krankheit ein Wiedereinstieg in den jeweiligen Beruf unwahrscheinlich ist, kann eine solche Kündigung wirksam sein. Eine solche Kündigung sollte jedoch nicht einfach in Kauf genommen werden. Diese Kündigung sollte sorgfältig geprüft und gegebenenfalls angefochten werden.

Der Grusel-Clown

Der Oktober wird vor allem in den USA mit dem Fest Halloween verbunden. Dabei verkleiden sich am 31.10. jeden Jahres Bürger als Gestalten aus Horrorfilmen oder -geschichten. Vor allem unter Kindern ist das Fest beliebt, weil diese traditionell verkleidet von Haus zu Haus ziehen, ihre Kostüme vorstellen und von ihren Nachbarn Süßigkeiten erhalten.

Halloween ist in den vergangenen Jahren auch in Deutschland immer beliebter geworden. Mit dem Fest Halloween an sich hat jedoch auch der „Creepy Clown“ oder „Grusel-Clown“ in Deutschland Einzug erhalten. Es handelt sich dabei um ein Phänomen im Vorfeld von Halloween, bei dem Menschen die Verkleidung eines Clowns anlegen, um Passanten zu ängstigen oder sogar Straftaten zu begehen.
Insbesondere im Oktober 2016 ist es vermehrt zu Sichtungen der Grusel-Clowns gekommen. So ist es im Oktober/Anfang November laut Meldung des Landeskriminalamtes NRW dort zu 415 registrierten Clown-Sichtungen allein in NRW gekommen.
Das Problem, das sich im Zusammenhang mit Grusel-Clowns stellt ist, dass das Opfer die Intention des Clowns kaum vorhersehen können wird. So wurde am 15.10.2016 in Wesel ein Clown gemeldet, der ein Messer und eine Waffe trug. Es ist naheliegend für objektive Betrachter von einem Straftäter auszugehen und nicht lediglich von einem Halloween-Scherz.

Das Verhalten der Grusel-Clowns befindet sich oftmals im strafbaren Bereich. Das Innenministerium empfahl aufgrund von 30 Fällen von Grusel-Clowns, die Angriffe gegen Personen oder sogar Raub begangen haben, eine „Null-Toleranz-Politik“ in derartigen Fällen. Grusel-Clowns können allein wegen ihres Auftretens insbesondere im ordnungswidrigen Bereich wegen Belästigung der Allgemeinheit oder im strafbaren Bereich wegen Bedrohung verfolgt werden. Im ersten Fall ist mit einer Geldbuße zu rechnen, im zweiten Fall kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden. Hinzu kommen selbstverständlich eventuelle, als Clown begangene, weitere Straftaten. In einem Fall in Bayern im September 2016 erschreckten zwei junge Frauen eine Bekannte so stark, dass diese nachhaltige Schlafstörungen und Panikattacken davontrug. Die Angreiferinnen wurden wegen schwerer Körperverletzung verurteilt. Zudem wurden sie verurteilt, Schmerzensgeld an ihr Opfer zu zahlen.

Dem Passanten, der von einem Grusel-Clown angegriffen wird, steht die Notwehr zu. Dabei ist Notwehr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Entsprechend muss für die Anwendbarkeit von Notwehr ein tatsächlicher Angriff gegenwärtig ausgeführt werden. Gibt der Grusel-Clown einen Angriff nur vor, um das Opfer zu erschrecken, so liegt eine Notwehrsituation nicht vor. Wer aber die Grenzen der Notwehr aus Furcht, Schrecken oder Verwirrung überschreitet, wird ebenfalls nicht bestraft. Schwierig ist die Einschätzung der Situation vor allem daher, dass vielfach unter der Maskerade nicht abgeschätzt werden kann, ob es sich um einen echten Angriff handelt oder um einen (schlechten) Halloween-Streich. So stach am 25.10.2016 ein 14-Jähriger seinen 16-Jährigen Bekannten in Berlin nieder, der den 14-Jährigen lediglich in seinem Kostüm erschrecken wollte.

Insgesamt ist von der Kostümierung als Clown, vor allem als Horror-Clown, zu Halloween abzuraten. Die Fälle von Angriffen durch Grusel-Clowns waren im vergangenen Jahr medial zu präsent, so dass sich Passanten von Clowns bedroht und angegriffen fühlen werden; insbesondere dann, wenn sie bewaffnet sind. Der Unterschied zu sonstigen gruseligen Kostümen besteht in der Erwartungshaltung der Allgemeinheit. Diese rechnet zwar mittlerweile mit verkleideten Menschen zu oder um Halloween. Das Clown-Kostüm gewann jedoch im vergangenen Jahr die Reputation, dass unter dem Deckmantel der Clowns tatsächlich Verbrechen begangen werden sollen.

Punkte in Flensburg

Seit mittlerweile drei Jahren existiert das neue Fahreignungs-Bewertungssystem. Dennoch wirkt dieses für viele immer noch undurchsichtig. Die häufigsten Fragen sind, wofür wie viele Punkte vergeben werden, welche Folgen die Punkte nach sich ziehen, und binnen welcher Frist diese verjähren. Dieser Beitrag soll über diese Fragen aufklären.

Zunächst existiert nach dem neuen System eine Punkteskala von null bis acht. Eingetragen werden rechtskräftige Bußgeldbescheide, Strafbefehle und Verurteilungen.
Einen Punkt bekommt derjenige, der eine verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit begeht. Beispiele wären ein Vorfahrtverstoß oder Fahren mit defekter Beleuchtung.

Zwei Punkte werden für besonders gravierende Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten vergeben, die zwar Bezug zum Straßenverkehr haben, aber der Entzug der Fahrerlaubnis oder eine Sperrfrist vom Strafgericht nicht ausgesprochen worden ist. Je nach Einzelfall können in diese Gruppe Fahren unter Alkoholeinfluss oder Nichtbeachtung des Überholverbotes fallen.

Drei Punkte werden für Straftaten vergeben, die einen Bezug zur Verkehrssicherheit haben und für die der Entzug der Fahrerlaubnis oder eine Sperrfrist angeordnet worden ist. Beispiele hierfür können fahrlässige Tötung, Nötigung oder unterlassene Hilfeleistung sein.

Das Fahreignungs-Bewertungssystem hält vier Maßnahmen vor, die sich nach der Punkteskala richten. Dabei wird bei einem bis drei Punkten zunächst eine Vormerkung zur Bewertung der Fahreignung durchgeführt. Damit geht keine Gebühr einher. Weitergehende Maßnahmen sind in diesem Bereich nicht vorgesehen.
Die folgende Stufe betrifft Personen, die vier bis fünf Punkte Punkte gesammelt haben. Für diese Kategorie ist eine Ermahnung vorgesehen. Die Ermahnung ist gebührenpflichtig. Der Betroffene wird aufgefordert, sein Verhalten zu verändern. Er wird außerdem auf die Möglichkeit des Punkteabbaus durch Teilnahme an einem Fahreignungstest hingewiesen.
Hat der Betroffene sechs bis sieben Punkte in der Verkehrssünderkartei, so wird er gebührenpflichtig verwarnt.
Mit Erreichen des achten Punktes erfolgt sodann die Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach frühestens sechs Monaten kann eine Fahrerlaubnis erneut beantragt werden, wenn sicher ist, dass die Person nun wieder geeignet ist, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen.

Punkte bleiben nicht dauerhaft in der Verkehrssünderkartei. Vielmehr werden Punkte unabhängig voneinander getilgt. Je nach Intensität des Verstoßes errechnet sich die Tilgungsdauer. Verstöße, die mit einem Punkt geahndet werden, sind typischerweise nach 2,5 Jahren getilgt. Verstöße, die zwei Punkte bringen, werden regelmäßig nach fünf Jahren getilgt. Verstöße, die aber drei Punkte in Flensburg wert sind, sind auch erst nach zehn Jahren wieder entfernt.

Aufgrund der Tatsache, dass es in den Straf- und Ordnungsverfahren vor allem auf die Nebenentscheidungen ankommt, ist im Hinblick auf die Verkehrssünderkartei Augenmerk auf ebendiese zu legen. Es ist in der Verteidigung sowohl in Straf- als auch in Ordnungsverfahren stets zu beachten, dass bei verkehrssicherheitsrelevanten Vorwürfen auch unter diesem Aspekt die Aussichten der Verteidigung geprüft werden sollten.

In diesem Sinne – fahren Sie vorsichtig!

Das Berliner Testament

Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten Testamente zu gestalten. Je nach dem, wen der Testierende bedenken möchte und in welchem Umfang bieten sich unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten an.

Es gibt jedoch eine besondere Gestaltungsmöglichkeit, die vor allem unter Eheleuten äußerst populär ist: das Berliner Testament. Dieses existiert in zwei unterschiedlichen Ausgestaltungen. Welche zu bevorzugen ist, hängt von den Wünschen der Eheleute ab.

Beiden Varianten des Berliner Testamentes ist gemeinsam, dass die Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament zunächst wechselseitig als Erben einsetzen. In diesem Testament legen die Ehegatten darüber hinaus bereits fest wer Erbe nach dem Überlebenden von ihnen werden soll. Typischerweise wird weiterhin eine Strafklausel aufgenommen, um die Schlusserben von der Geltendmachung des Pflichtteils beim Tod des Erstversterbenden abzuhalten.

Historisch gesehen bezeichnet das Berliner Testament die heutige Trennungslösung, die damals im preußischen Recht vorherrschte. Nach dieser Konstellation setzten sich die Ehegatten gegenseitig als Vorerben ein und bestimmten gemeinsam, wer Nacherbe – des Erstversterbenden – und Erbe des Längstlebenden werden soll. Die Trennungslösung zeichnet sich dadurch aus, dass nach dem Tode des Erstversterbenden dessen Nachlass als getrennte Vermögensmasse auf den überlebenden Ehegatten übergeht. Der überlebende Ehegatte hat nun zwei getrennte Vermögensmassen: sein eigenes Vermögen und das Vermögen des Ehegatten. Dieser kann dann nicht frei mit dem Erbe umgehen, sondern hat dies grundsätzlich für die Nacherben zu erhalten.

Um dem anderen Ehegatten freie Hand bezüglich des geerbten Vermögens zu lassen, wird die Einheitslösung gewählt. Bei dieser geht der gesamte Nachlass des Erstversterbenden in das Vermögen des überlebenden Ehegatten über. Er wird also Vollerbe. Der überlebende Ehegatte kann daher über das Erbe in der gleichen Weise verfügen, wie er dies mit dem eigenen Vermögen kann. Die Grenze stellt dabei lediglich dar, dass der Schlusserbe nicht dadurch böswillig geschädigt werden darf,  dass der überlebende Ehegatte bewusst die Erbmasse schmälert.

Das Berliner Testament kann als gemeinschaftliches Testament entweder eigenhändig oder notariell verfasst werden. Für die eigenhändige Verfassung des Testaments reicht aus, wenn einer von beiden Ehegatten das Testament handschriftlich verfasst und beide Ehegatten das Testament unterschreiben. Neben den grundlegenden testamentarischen Formvorschriften sollen Zeit und Ort der Unterzeichnung angegeben werden.

Insbesondere bei dem eigenhändigen  Berliner Testament kommt es oftmals zu der Frage, ob die Eheleute sich mit diesem Testament für die Einheitslösung oder die Trennungslösung entscheiden wollten. Freilich ergibt das einen erheblichen Unterschied, ob der überlebende Ehegatte frei über das Erbe verfügen kann oder Nacherben Rechenschaft schuldig ist. Es ist für die eigenhändige Verfassung eines Berliner Testaments daher ratsam,  deutlich Stellung zu beziehen, welche Lösung rechtlich gewollt ist.